Mieter zieht nicht aus nach Kündigung.

7. April 2007 12:42 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Sehr geehrte Damen und Herren

ich habe mir Wirkung zum 01.05.06 eine kleine 2 Zimmerwohnung an eine junge Dame vermietet. Warmmiete beträgt 270 EURO!
Die letzte vollständige Miete erhielt ich Anfang August. Ich habe Mitte September die ausstehende Miete für Sep angemahnt, als Anfang Okt weder die Miete für Sep noch für Okt entrichtet wurde, habe Ihr schriftlich per Einschreiben angedroht ihr das Mietverhältnis ggf.zu kündigen.

Ich erhielt darauf von Ihr eine Nachricht, dass sie freiwillig bis Ende 2006 kündigt.

Ich war erstmal beruhigt, denn so hätte ich ab Januar neu vermietet können, und ein evt. Schaden würde sich noch in Grenzen halten.

Doch Ende Dezember bekam ich die Nachricht, dass es ihr nicht möglich ist bis Ende Dez auszuziehen, Sie werde bis Ende März bleiben müssen, werde mir aber den Rückstand bezahlen. Es kam darauf Anfang Jan eine Zahlung in Höhe von 200 Euro, Mitte Feb 100 Euro, sonst nichts mehr!

Ich habe die Dame bezühglich einer Schlüsselübergabe angeschrieben, bekam keine Antwort. Telefonisch kann man die nicht erreichen.

Inzwischen haben wir Anfang April, und es erfolgte keine Wohnungsübergabe, und auch keine Nachricht. Nach Auskunft der übrigen Mieter die im Mietshaus wohnen, wurde die Dame zuletzt Ende Februar gesehen.

Was kann ich machen, denn die Wohnung wurde freiwillig durch die Mieterin gekündigt, erst zu Ende Dez 06, jetzt mehr oder weniger einvernehmlich bis Ende März 07!

Brauche ich trotz einer eigenen Kündigung, einen Räumnungstitle, nur dies würde sehr lange dauern, und auch insgesamt viel kosten.

Darf ich ggf. die Wohnung öffnen lassen, und ggf. auch räumen lassen, denn die Wohnung ist ja gekündigt und bezahlt wird auch nicht mehr?!?

Was müßte ich bei einer eigenen Räumung beachten, um auf der rechtlich sicheren Seite zu sein. Was ist mit dem Inventar?

Falls ich einen Räumnungstitel brauche, was wäre zu beachten, um die ganze Aktion so schnell wie möglich zu Ende zu bringen?

Brauche ich in dem Falle unbedingt einen Anwalt?

Nur als Anmerkung, eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt brachte keine Erfolg bzgl. einer evt. neuen Adresse.



Sehr geehrter Ratsuchender,

1.Der juristisch korrekte Weg ist, einen Titel auf Räumung zu erwirken und diesen vollstrecken zu lassen.

2.Sie dürfen trotz Kündigung der Mieterin die Wohnung nicht ohne weiteres betreten. Das dürfen Sie dann, wenn Gefahr im Verzug ist, z.B. ein Fenster gekippt ist und es regnet stark, so dass Beschädigungen am Mauerwerk zu befürchten ist etc. In diesem Fall dürfen Sie die Wohnung betreten. Wenn der Verdacht besteht, dass die Mieterin die Wohnung bereits verlassen hat, ohne die Schlüssel zu übergeben, kann sich ein wichtiger Grund daraus ergeben, dass zu befürchten steht, dass Lebensmittel verrotten o.ä. Und dadurch weitere Schäden an der Mietsache zu befürchten sind. Sie sollten die Mieterin per Einschreiben/Rückschein fristlos wegen Versäumnis der Mietzinszahlung kündigen und einen Termin zur Übergabe der Wohnung festsetzen. Wenn ein Grund zum Betreten der Wohnung vorliegt, können Sie die Wohnung betreten. Ist die Wohnung tatsächlich verlassen, können Sie die Wohnung räumen, müssen aber die Einrichtung ordnungsgemäß einlagern. Sie müssen die Ihnen entstehenden Kosten von der Mieterin einklagen.

3.Der sicherste Weg ist, eine Klage auf Räumung einzureichen und dann die Vollstreckung durchzuführen. Sie sollten hier mit Hilfe eines Anwalts arbeiten, weil Ihr Anwalt alle Ansprüche geltend machen kann und auch die Erstellung einer korrekten Klageschrift für einen Laien nicht gerade einfach ist und Sie somit das Risiko eingehen, aufgrund eines falschen Antrags oder unzureichender Begründung die Zurückweisung der Klage zu risikieren, was noch mehr Kosten zur Folge hat und die Sache nicht verkürzt.

Gerne empfehlen wir Ihnen einen Kollegen vor Ort, der auf Mietrecht spezialisiert ist und Ihnen schnell weiterhelfen kann.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.

Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50

info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:

Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Rückfrage vom Fragesteller 17. April 2007 | 15:01

Sie schreiben dass wenn ich feststelle dass die Wohnung verlassen ist, ich diese räumen darf. Wie könnte man "verlassen" juristisch definieren?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. April 2007 | 17:13

Sehr geehrter Ratsuchender,

leider ist dieser Begriff nicht definiert. Es müssen bestimmte Anzeichen vorliegen, z.B. der Name am Klingelschild/Briefkasten wurde entfernt, sie wurde längere Zeit nicht mehr in der Wohnung gesehen etc. Liegen derartige Anzeichen vor, können Sie die Wohnung räumen, die Gegenstände müssen Sie ordentlich verwahren.

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