vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich weise daraufhin, dass ich ohne Prüfung Ihrer Angaben im Sachverhalt zur Gehaltsumwandlung mich in Anbetracht Ihres Einsatzes ausschließlich mit Ihren beiden Fragestellungen beschäftigt habe, die ich wie folgt beantworte:
Krankenversicherung
Durch die Beschäftigung Ihrer Ehefrau als Mini-Jobberin entsteht kein neuer Anspruch in der Krankenversicherung. Eine Familienversicherung scheitert daran, dass Sie privat versichert sind. Daher beseht leider nur die theoretische Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse. Die zu erwartenden Beiträge liegen ungefähr bei ca. € 130,-- monatlich. Dabei handelt es sich im Hinblick auf das steuerfreie Einkommen Ihrer Ehefrau um einen sehr großen Posten.
Zur Begründung einer freiwilligen Versicherung in der GKV, muss Ihre Ehefrau unmittelbar vorher mindestens 12 Monate oder in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate gesetzlich versichert gewesen sein. Bitte erkundigen Sie sich, ob die Versicherungszeiten in Ungarn angerechnet werden. Anderenfalls muss eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden.
Sollten die Vorversicherungszeiten anerkannt werden, rate ich Ihnen, genau zu überprüfen, ob nicht eine Erhöhung des Gehalts für Ihre Ehefrau und den Arbeitgeber lukrativer ist. Bei einem Gehalt von € 401,-- würde Ihre Ehefrau in den Bereich der „Gleitzone“ mit ermäßigten Beiträgen gelangen. Die Sozialversicherungsbeiträge lägen bei ca. € 40,--. Für den Arbeitgeber sinken die Beiträge zur Sozialversicherung sogar.
Familienversicherung für Ihren Sohn
Sollte Ihre Ehefrau weiterhin nur den klassischen Minijob ausüben, besteht kein Anspruch auf Familienversicherung für Ihren Sohn, da Ihre Ehefrau allenfalls nur freiwilliges Mitglied in der Krankenkasse sein kann.
Im Bereich der Gleitzone gilt jedoch ein Versicherungsanspruch inkl. Familienversicherung für Ihren Sohn. Auch hier lohnt sich die Erhöhung des Verdienstes. Jedoch nur dann, wenn Sie die Einkommensgrenzen des § 10 III SGB V nicht überschreiten. Die Grenze liegt bei € 3.592,50 bzw. € 3.975,--. Ansonsten müssen Sie Ihren Sohn weiterhin privat versichern.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten Einschätzung in diesem komplexen Fall geholfen zu haben.
Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Inga Dransfeld-Haase
Rechtsanwältin
E-Mail: dr-haase@dr-schwoebbermeyer.de
Ich bitte noch folgendes zu beachten:
Die Beratung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Es kann entsprechend den vorliegenden Bedingungen nur ein erster Überblick geboten werden, der eine abschließende, umfassende und verbindliche Anwaltsberatung nicht ersetzen kann. Der Umfang der Antwort steht weiterhin in Abhängigkeit zu Ihrem eingesetzten Honorar.
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Inga Dransfeld-Haase,
vielen Dank für die schnelle Bearbeitung.
Meiner Wissen nach, wenn jemand, der/die in BRD Arbeit aufnehmen darf (Lohnsteuerkarte) und eine Midijob (Gleitzone 401-800 €)ausübt
,hat Sozialversicherungspflicht (Zahlung von Renten- und Krankenversicherung, mir ermäßigten Beiträgen).
Meine Frage war, wenn sie z.B. 580 € verdient (damit ist sie in der Gleitzone, also Kranken- und Rentenversicherungspflicht)aber ein Teil des Gehaltes (200 €) in einer betrieblichen Altersversorgung investiert, sinkt ihr Einkommen unter 400 €, also wäre sie wieder in Minijob (unter 400 €) bereich.
Aber weil sie mit 580 € eingestellt wurde
, ist sie Sozialversicherungspflichtig und nur durch die betriebliche Altersversorung sinkt ihr einkommen unter 400 €.
Und die Frage war, ob in dieser Situation hat sie Sozialversicherungspflicht, oder durch der betrieblichen Altersversorung (dann Einkommen unter 400€)ist sie nicht mehr Sozialversicherungspflichtig, aber auch nicht mehr versichert.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragensteller,
gerne beantworte Ihre Nachfrage wie folgt:
Ich nehme Ihre Unklarheiten auf und versuche mich bewusst kurz zu fassen. Bei einem Einkommen unter € 400,-- ist Ihre Ehefrau nicht versichert und muss sich deshalb freiwillig gesetzlich krankenversichern, wobei die Vorversicherungszeit erfüllt sein muss (Ungarn), oder in Ihre private Versicherung aufgenommen werden.
In der Gleitzone besteht eine Pflicht zur sozialversicherung und ggf. ein Anspruch auf Familienversicherung abhängig von Ihrem Einkommen.
Die Möglichkeit der Entgeltumwandlung zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung auf insgesamt 4 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung bis zum 31.12.2008 begrenzt.
Rückstellungen des Arbeitgebers zu Direktzusagen sind steuer- und sozialversicherungsfrei, da sie keine Einnahmen im steuerrechtlichen Sinne und kein Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV sind. Beiträge, die im Zusammenhang mit Entgeltumwandlungen zu Direktzusagen des Arbeitgebers geleistet werden sind wegen fehlender, die Steuerfreiheit einschränkender Vorschriften und des im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzip in voller Höhe ebenfalls steuerfrei, vgl.§ 14 Abs 1 i.V.m. § 115 SGB IV. Mithin ist Ihre Frau bei ausgezahlten € 400,-- nicht versichert.
Ich hoffe, alle Unklaheiten geklärt zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Inga Dransfeld-Haase
Rechtsanwältin