Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, Ihre Auffassung ist richtig und ergibt sich aus dem BMF-Schreiben zur Umsetzung der Steuerabsenkung (vgl. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2020-06-30-befristete-Senkung-umsatzsteuer-juli-2020-final.pdf;jsessionid=57A66111D60FCE135DDB66FAF27FD9EE.delivery1-replication?__blob=publicationFile&v=2)
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Guten Tag Herr Roth,
danke für ihre Antwort. Für uns ergeben sich jetzt noch folgende Punkte/Fragen:
• Im genannten Fall wäre der gesamte Kaufpreis mit 16% MwSt. in der Endabrechnung zu berücksichtigen!
• Welcher Passus der 26 Seiten des BMF – Schreibens ist hierzu hauptsächlich relevant (bin leider kein Jurist – sorry)
• Um die Übergabe der Wohnung nicht zu verzögern stellt sich uns die Frage ob folgender Hinweis zur „vorläufigen Endabrechnung" an den Bauträger geeignet ist: „ausdrücklich unter Vorbehalt und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht zahlen wir den geforderten Betrag …".
Danke und lieben Gruß
Ein Hilfesuchender
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Maßgeblich ist hier Seite 9 Ziffer 2.5 des BMF-Schreibens:
"2.5 Abrechnung von Leistungen und Teilleistungen im Rahmen der Istversteuerung
von Anzahlungen
12 Nach § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG hat der Unternehmer, der im Rahmen der Istversteuerung von Anzahlungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG) über eine von
ihm erbrachte Leistung oder Teilleistung eine Endrechnung erteilt, darin die vor der
Ausführung der Leistung oder Teilleistung vereinnahmten Teilentgelte (Anzahlungen)
und die auf sie entfallenden Umsatzsteuerbeträge abzusetzen, wenn über diese Teilentgelte Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden sind. [i][b]Hat der
Unternehmer für eine nach dem 30. Juni 2020 ausgeführte Leistung oder Teilleistung
vor dem 1. Juli 2020 Teilentgelte vereinnahmt, ist bei der Erteilung der Endrechnung
zu berücksichtigen, dass die Besteuerung nach den nach dem 30. Juni 2020 und vor
dem 1. Januar 2021 befristet geltenden Umsatzsteuersätzen von 16 Prozent bzw.
5 Prozent vorzunehmen ist.[/b][/i] Im Übrigen gilt für die Erteilung von Endrechnungen in
diesen Fällen Abschnitt 14.8 Abs. 7 bis 11 UStAE sinngemäß. [i][b]Bereits mit 19 Prozent
oder 7 Prozent besteuerte Anzahlungen zu nach dem 30. Juni 2020 und vor dem
1. Januar 2021 ausgeführten Umsätzen sind zu korrigieren[/b][/i], indem in Zeile 26 bzw. 27
der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung im Jahr 2020 bzw. in Zeile 38 bzw. 41 der Umsatzsteuererklärung für das
Kalenderjahr 2020 eine negative Bemessungsgrundlage berücksichtigt wird. Eine Eintragung in Zeile 62 der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum
der Leistungsausführung im Jahr 2020 bzw. Zeile 58 der Umsatzsteuererklärung für
das Kalenderjahr 2020 (als negative Nachsteuer) ist insoweit nicht vorzunehmen."
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth