Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
I.
Eine generelle Pflicht, Ihren Geschäftsnamen schützen zu lassen, gibt es nicht. Es bringt jedoch einige Vorteile mit sich, wenn Sie sich den Namen – sofern er schutzfähig ist – (markenrechtlich) schützen lassen.
1.
So gibt es generell den Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 12 BGB. Hierzu müsste jedoch ein Zeichen vorliegen, das im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt wird. Erforderlich ist insoweit, dass dem Kennzeichen Namensfunktion und Unterscheidungskraft zukommt.
Ohne besondere Eintragung würde Ihr Unternehmenskennzeichen dann den Namensschutz des § 12 BGB erlangen. Dieser Schutz ist jedoch räumlich begrenzt, und zwar auf den Wirtschaftsraum, auf den die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmensinhabers ausstrahlt. Soweit Sie einen Einzelhandel betreiben, wäre der Schutz nur regional auf den Einzugsbereich Ihres Geschäfts begrenzt. Etwas anderes ergibt sich jedoch durch die Nutzung des Internets. Hier könnte, bei entsprechender wirtschaftlicher Betätigung, ein überregionaler Schutz entstehen.
2.
Weiter besteht der Firmennamenschutz, der gemäß § 37 Abs. 2 HGB Unterlassungsansprüche verspricht. Um diesen Schutz zu erlangen müssten Sie sich jedoch mit Ihrem Unternehmen in das Handelsregister eintragen. Hierzu sind Sie, da Sie offensichtlich ein Kleingewerbetreibender sind, aber nicht verpflichtet.
3.
Einen weitaus größeren Schutz bietet mithin der Markenschutz Ihres Geschäftsnamens. Über §§ 14, 15 MarkenG können Sie bei einer wirksamen Eintragung Ihrer Marke bzw. Ihrer Geschäftsbezeichnung gegenüber Dritten (sprich möglichen Wettbewerbern) Unterlassungsansprüche geltend machen. Hierzu müssten Sie jedoch den Namen für Ihr Geschäft markenrechtlich schützen lassen, entweder durch Eintragung (vgl. § 4 Nr. 1 MarkenG) oder durch Benutzung des Namens im geschäftlichen Verkehrs, sofern der Namen die sogenannte Verkehrsgeltung erlangt hat (vgl. § 4 Nr. 2 MarkenG). Zur Verkehrsgeltung gilt das bereits zum Wirtschaftsraum gesagte.
Mit einer Markeneintragung erlangen Sie somit den besten und umfassendsten Schutz Ihres Unternehmens. Dieser Schutz hält 10 Jahre und kann entsprechend verlängert werden. Sollte Ihr Unternehmen etwas sehr schnell wachsen, kann es u.U. sehr wichtig sein, dass Sie den Namen schützen lassen. So stärkt eine Marke bspw. das Vertrauen in die Qualität Ihrer Leistungen Ihrer Kunden und dienst letztendlich als effektives Mittel gegen Ihre Wettbewerber.
II.
Ebenfalls sollten Sie Ihre AGB überprüfen lassen. Wettbewerber zögern nicht, auch noch so kleine Fehler konsequent abzumahnen. Bspw. sind die sogenannte 40-Euro-Klausel oder die Vereinbarung über die Rücksendekosten beliebtes Ziel von Abmahnungen (vgl. Urteil des OLG Hamm, Az. 4 U 180/09 oder OLG Hamburg, Az. 5 W 10/10).
Hier sollten Sie einen Anwalt beauftragen, der Ihnen abmahnsichere AGB erstellt. Insoweit sollten Sie die entstehenden Gebühren als Versicherung ansehen, denn der Anwalt haftet schließlich für die ordnungsgemäße Erstellung der AGB. Gerne stehe ich Ihnen hier nach weiterer Vereinbarung zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Otterbach, Rechtsanwalt
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
I.
Eine generelle Pflicht, Ihren Geschäftsnamen schützen zu lassen, gibt es nicht. Es bringt jedoch einige Vorteile mit sich, wenn Sie sich den Namen – sofern er schutzfähig ist – (markenrechtlich) schützen lassen.
1.
So gibt es generell den Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 12 BGB. Hierzu müsste jedoch ein Zeichen vorliegen, das im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt wird. Erforderlich ist insoweit, dass dem Kennzeichen Namensfunktion und Unterscheidungskraft zukommt.
Ohne besondere Eintragung würde Ihr Unternehmenskennzeichen dann den Namensschutz des § 12 BGB erlangen. Dieser Schutz ist jedoch räumlich begrenzt, und zwar auf den Wirtschaftsraum, auf den die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmensinhabers ausstrahlt. Soweit Sie einen Einzelhandel betreiben, wäre der Schutz nur regional auf den Einzugsbereich Ihres Geschäfts begrenzt. Etwas anderes ergibt sich jedoch durch die Nutzung des Internets. Hier könnte, bei entsprechender wirtschaftlicher Betätigung, ein überregionaler Schutz entstehen.
2.
Weiter besteht der Firmennamenschutz, der gemäß § 37 Abs. 2 HGB Unterlassungsansprüche verspricht. Um diesen Schutz zu erlangen müssten Sie sich jedoch mit Ihrem Unternehmen in das Handelsregister eintragen. Hierzu sind Sie, da Sie offensichtlich ein Kleingewerbetreibender sind, aber nicht verpflichtet.
3.
Einen weitaus größeren Schutz bietet mithin der Markenschutz Ihres Geschäftsnamens. Über §§ 14, 15 MarkenG können Sie bei einer wirksamen Eintragung Ihrer Marke bzw. Ihrer Geschäftsbezeichnung gegenüber Dritten (sprich möglichen Wettbewerbern) Unterlassungsansprüche geltend machen. Hierzu müssten Sie jedoch den Namen für Ihr Geschäft markenrechtlich schützen lassen, entweder durch Eintragung (vgl. § 4 Nr. 1 MarkenG) oder durch Benutzung des Namens im geschäftlichen Verkehrs, sofern der Namen die sogenannte Verkehrsgeltung erlangt hat (vgl. § 4 Nr. 2 MarkenG). Zur Verkehrsgeltung gilt das bereits zum Wirtschaftsraum gesagte.
Mit einer Markeneintragung erlangen Sie somit den besten und umfassendsten Schutz Ihres Unternehmens. Dieser Schutz hält 10 Jahre und kann entsprechend verlängert werden. Sollte Ihr Unternehmen etwas sehr schnell wachsen, kann es u.U. sehr wichtig sein, dass Sie den Namen schützen lassen. So stärkt eine Marke bspw. das Vertrauen in die Qualität Ihrer Leistungen Ihrer Kunden und dienst letztendlich als effektives Mittel gegen Ihre Wettbewerber.
II.
Ebenfalls sollten Sie Ihre AGB überprüfen lassen. Wettbewerber zögern nicht, auch noch so kleine Fehler konsequent abzumahnen. Bspw. sind die sogenannte 40-Euro-Klausel oder die Vereinbarung über die Rücksendekosten beliebtes Ziel von Abmahnungen (vgl. Urteil des OLG Hamm, Az. 4 U 180/09 oder OLG Hamburg, Az. 5 W 10/10).
Hier sollten Sie einen Anwalt beauftragen, der Ihnen abmahnsichere AGB erstellt. Insoweit sollten Sie die entstehenden Gebühren als Versicherung ansehen, denn der Anwalt haftet schließlich für die ordnungsgemäße Erstellung der AGB. Gerne stehe ich Ihnen hier nach weiterer Vereinbarung zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Otterbach, Rechtsanwalt