31. März 2021
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17:49
Antwort
vonRechtsanwalt Jannis Geike
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gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Eine Beweisbarkeit ist hier ohne Akteneinsicht nur schwer zu bewerten und nicht auszuschließen, wenn nicht klar ist, welche Beweismittel gegen den Beschuldigten vorliegen.
Maßgeblich wird sein, ob zeitnah Logdaten gesichert wurden, da diese inzwischen den Datenschutz-Richtlinien gelöscht worden sein müssten. Zudem wäre relevant, welche anderen Beweismittel wie Zeugen oä vorliegen.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jannis Geike
Rechtsanwalt