Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
Sie haben bei Ebay eine originale Louis Vuitton Tasche angeboten. Dieses Angebot ist von der Käufer sodann angenommen, so daß ein Kaufvertrag über eine originale Louis Vuitton Tasche zustandegekommen ist. Dieser Kaufvertrag verpflichtet Sie dazu, dem Käufer das Eigentum an dieser Tasche zu verschaffen. Offensichtlich handelte es sich jedoch nicht um ein Original, sondern um ein Plagiat dieser Marke. Ob Sie davon selbst Kenntnis hatten oder nicht, ist rechtlich uninteressant. Fakt ist, daß Sie mit der Übersendung des Plagiates den Kaufvertrag bislang nicht erfüllt haben - denn nach der vertraglichen Vereinbarung hat der Käufer einen Anspruch auf ein Original, nicht ein Plagiat, welches Sie für ein Original gehalten haben.
Da Sie den Vertrag bislang nicht erfüllt haben und nicht erfüllen können, steht dem Käufer das Recht auf Schadensersatz zu. Er ist ist demnach so zu stellen, wie er stehen würde, hätten Sie Ihre vertraglichen Pflichten erfüllt. Das bedeutet, daß der Käufer von Ihnen die Mehrkosten ersetzt verlangen kann, die ihm entstehen, daß er nun eine Original LV-Tasche anderswo zu einem höheren Preis erstehen muß. Gleiches gilt für Negligée - denn auch hier haben Sie sich verpflichtet, ein Original der angegeben Marke zu übereignen und auch dieser Pflicht sind Sie, nach der Schilderung des Käufers, nicht nachgekommen.
Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, daß sich der Käufer irrt und die Artikel tatsächlich keine Fälschungen darstellen. Lassen Sie es also auf einen Rechtsstreit ankommen, würde dort die Echtheit gutachterlich geprüft. Stellt sich dann allerdings heraus, daß weder Tasche noch Negligée echt sind, werden Sie nicht nur den Prozeß verlieren, sondern riskieren außerdem auch noch, daß die Markenrechtsinhaber Kenntnis von dem Verkaufsvorgang bekommen und Sie wegen Verletzung des MarkenG abmahnen. Denn das Anbieten oder Verkaufen von Plagiaten verletzt auch die Markenrechte und begründet einen Unterlassungsanspruch.
Wenn Sie solche Weiterungen vermeiden möchten, sollten Sie versuchen, mit dem Käufer eine Einigung zu erzielen. Weisen Sie auf Ihre finanzielle Lage hin und bitten Sie um Ratenzahlung oder Reduzierung der Forderung. Es wird hier allein auf Ihr Verhandlungsgeschick ankommen - rechtlich hat der Käufer leider die besseren Karten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Hallo Herr Schwartmann,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, obwohl diese mir natürlich nicht gerade gefällt.
In welcher Höhe kann der Käufer Schadensersatz verlangen bzw. wie errechnet sich dieser? Da die Tasche und der Gürtel ja beide gebraucht waren, kann er doch nicht den Neupreis verlangen, oder? Zumal beide Artikel ja längst nicht mehr erhältlich sind.
Mit freundlichen Grüßen,
S.
Der Schadensersatz bemisst sich nach den Mehrkosten, die der Käufer nun dafür aufbringen muss, eine vergleichbare Originaltasche zu erwerben. Selbstverständlich können nicht die Kosten für eine neue Tasche angesetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann