Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
In Deutschland gibt es nach wie vor ein staatliches Lotteriemonopol. Glücksspiele dürfen somit im Wesentlichen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten werden. Ihre dahingehende Vermutung ist also richtig.
Nach Ihren Ausführungen böten Sie ein Glücksspiel zwar nicht selbst an; jedoch ist das von Ihnen beschriebene Partnerprogramm als eine gewerbliche Spielvermittlung zu bewerten.
Die genaue Ausgestaltung der Veranstaltung und Vermittlung ist den jeweiligen Bundesländern überlassen. Insofern wären die Bestimmungen des Bundeslandes zu überprüfen, in dem Sie Ihr Gewerbe anzumelden haben.
Im Rahmen einer ersten Einschätzung kann ich Ihnen jedoch mitteilen, dass sowohl die Veranstaltung als auch die Vermittlung von Glücksspielen durch private Anbieter in der Regel durch Landesgesetz untersagt sind
Trotzdem einige der Ländervorschriften kürzlich durch eine Entscheidung des BVerfG attackiert wurden besteht ein Konsens über die grundsätzliche Zulässigkeit eines Staatlichen Glücksspielmonopols.
Für das nächste Jahr ist vielmehr damit zu rechnen, dass die Bundesländer stark verschärfte Lotteriegesetze mit u.a. sogar strikten Werbeverboten verabschieden werden.
Ich kann Ihnen daher kaum Hoffnung machen, dass Sie für das von Ihnen vorgesehene Partnerprogramm überhaupt eine gewerbliche Genehmigung erhalten werden (auch wenn manche Betreiber derzeit bis Ende des Jahres noch eine Art Bestandsschutz genießen).
Insofern kommt es auf die Ausgestaltung Ihres Impressums in diesem Fall gar nicht an.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben.
Bitte beachten Sie, dass anhand der zur Verfügung stehenden Informationen lediglich eine erste Einschätzung erfolgen konnte. Für eine umfassende Beratung ist Ihnen die weitere Beauftragung eins Rechtsanwaltes zu empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
_____________
Christian Grema
C-G-W Rechtsanwälte
Postfach 1543
76605 Bruchsal
Tel.: (07251) 392 44 30 (24h)
Fax.: (07251) 392 44 31
Internet: www.c-g-w.de
E-Mail: info@c-g-w.de
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In Deutschland gibt es nach wie vor ein staatliches Lotteriemonopol. Glücksspiele dürfen somit im Wesentlichen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten werden. Ihre dahingehende Vermutung ist also richtig.
Nach Ihren Ausführungen böten Sie ein Glücksspiel zwar nicht selbst an; jedoch ist das von Ihnen beschriebene Partnerprogramm als eine gewerbliche Spielvermittlung zu bewerten.
Die genaue Ausgestaltung der Veranstaltung und Vermittlung ist den jeweiligen Bundesländern überlassen. Insofern wären die Bestimmungen des Bundeslandes zu überprüfen, in dem Sie Ihr Gewerbe anzumelden haben.
Im Rahmen einer ersten Einschätzung kann ich Ihnen jedoch mitteilen, dass sowohl die Veranstaltung als auch die Vermittlung von Glücksspielen durch private Anbieter in der Regel durch Landesgesetz untersagt sind
Trotzdem einige der Ländervorschriften kürzlich durch eine Entscheidung des BVerfG attackiert wurden besteht ein Konsens über die grundsätzliche Zulässigkeit eines Staatlichen Glücksspielmonopols.
Für das nächste Jahr ist vielmehr damit zu rechnen, dass die Bundesländer stark verschärfte Lotteriegesetze mit u.a. sogar strikten Werbeverboten verabschieden werden.
Ich kann Ihnen daher kaum Hoffnung machen, dass Sie für das von Ihnen vorgesehene Partnerprogramm überhaupt eine gewerbliche Genehmigung erhalten werden (auch wenn manche Betreiber derzeit bis Ende des Jahres noch eine Art Bestandsschutz genießen).
Insofern kommt es auf die Ausgestaltung Ihres Impressums in diesem Fall gar nicht an.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben.
Bitte beachten Sie, dass anhand der zur Verfügung stehenden Informationen lediglich eine erste Einschätzung erfolgen konnte. Für eine umfassende Beratung ist Ihnen die weitere Beauftragung eins Rechtsanwaltes zu empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
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