8. Mai 2020
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19:57
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
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E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Darstellung handelt es sich bei der vertraglichen Vereinbarung [i]Liefertermin ca. 23 KW 2020[/i] um einen sogenannten unverbindlichen Liefertermin, dessen Überschreitung nicht automatisch zu einem Verzug des Verkäufers führt.
Die 23. KW ist die Woche vom 01. bis 07. Juni 2020. Vor Ablauf dieser Woche wird auch kein Verzug eintreten können. Erst nach Ablauf dieser Woche, also nach dem 07.06.2020 können Sie überhaupt Verzug dadurch herbeiführen, dass Sie die Lieferung anmahnen.
Vom Vertrag zurücktreten können Sie erst, wenn Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt haben, vgl. § 323 BGB.
Den Kaufpreis mindern können Sie nur, wenn die Küche mangelhaft ist. Eine etwa verspätet gelieferte Küche ist jedoch deswegen nicht mangelhaft, so dass ich eine Minderungsmöglichkeit nicht sehe.
Die Geltendmachung von Schadensersatz ist erst ab dem Zeitpunkt des Verzugseintrittes, also nach Ihrer Mahnung möglich.
Allerdings sehe ich aus Ihrer Sachverhaltsschilderung noch keinen materiellen Schaden, den Sie ersetzt verlangen könnten.
Aktuell sind daher Ihre Möglichkeiten begrenzt.
Mit freundlichen Grüßen