Liegenschaftsübertragung mit Treuhandvertrag zwischen Vater und Tochter

| 15. April 2019 09:43 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


12:21
in Österr.: abbruchverfahren und folgend neubau auf einer landwirtschaftlichen Liegenschaft konnte nur durch übertragung des eigentums erreicht werden.
übertragung (GB) erfolgte mit gleichzeitiger Treuhandvereinbarung - notariell beglaubigt (unterschrift - ohne notariatsakt!)
Frage:
1. ist der TV auch ohne notariatsakt gültig?
2. kann eine rückübertragung - im TV vereinbart - verlangt werden, wenn alle! pflichten und
vereinbarungen vom treuhandnehmer laufend und beharrlich NICHT erfüllt werden?
3. vom T-nehmer wird der TV als sitten- u. rechtswidrig folgend als null und nichtig erklärt (alle
rechte des verkauf, belastung, vornahmen etc. sind dem T-geber im TV vorbehalten) und dem T-
geber der zutritt unter androhung von besitzstörung verweigert!

sollten noch informationen notwendig sein, bitte ich um ihre rückfrage:


rechg. österr.: ohne mwst -
15. April 2019 | 10:30

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail: danielsaeger@t-online.de
Sehr geehrter Fragensteller,

1) In Österreich bedarf die Übertragung eines Grundstücks / einer Liegenschaft nur notarielle Beglaubigung. Der Treuhandvertrag ist an sich nicht formbedüftig. Der Notar handelte also richtig.

2) Das ist grundsätzlich möglich. Vorher muss ich aber in der Regel per Einschreiben dem Gegner noch einmal eine Frist setzen und ihn abmahnen, das vertraglich vereinbarte endlich zu erfüllen.

3) Das ist zumindest basierend auf 1) erst einmal nicht anzunehmen. Sittenwidrigkeit kann ich erst einmal basierend auf der zusätzlichen Schilderung ( "alle
rechte des verkauf, belastung, vornahmen etc. sind dem T-geber im TV vorbehalten") nicht 100 % ableiten. Sicherlich kann man aber auch vertreten, dass hier nur zum Schein Eigentum übertragen wurde. Dann müsste der Treunehmer aber im Gegenzug auch auf alle erworbenen Rechtspositionen verzichten und die Liegenschaft wieder herausgeben.

Hinsichtlich der Rechnungserstellung wenden Sie sich bitte an den Kundensupport der Seite, weil ich als Selbstständiger nicht bei dem Seitenbetreiber angestellt bin und auch kein Rechnungsänderungen durch diesen veranlassen kann.

Mit freundlichen Grüßen
D. Saeger
- Rechtsanwalt -


Rückfrage vom Fragesteller 15. April 2019 | 12:16

sehr geehrter Herr Saeger,

danke für ihre infos.
bitte:, wie ist die aussage "nicht 100 % ableiten" zu verstehen?
besteht hier eine möglichkeit für die T-nehmerin, dass siedie liegenschaft behalten kann - nicht lt. vertrag "rückübertragen muß"?
bzw. dass ich (T-geber) die liegenschaft nicht in irgend einer weise - egal nach welchen rechtsgrundsätzten - zurück erhalte?

mit vielen dank für ihre ergänzende antwort

verbleibe mit grüßen aus tirol



Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. April 2019 | 12:21

Sehr geehrter Fragensteller,

"besteht hier eine möglichkeit für die T-nehmerin, dass siedie liegenschaft behalten kann - nicht lt. vertrag "rückübertragen muß"?"

Das sehe ich auf keinen Fall. Entweder man muss sich an den Vertrag halten oder man muss alles zurückgeben, wenn man von einer Sittenwidrigkeit / Nichtigkeit des Vertragswerkes ausgeht. Alles andere wäre rechtsmissbräuchlich.

Grüße aus NRW,
RA Saeger

Bewertung des Fragestellers 17. April 2019 | 10:41

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