Lieferung, Installation, Inbetriebnahme einer PV-Anlage

| 30. Januar 2024 19:21 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Ich habe im September 2022 eine PV-Anlage bei

Energieplanung Bayern
Sergen Metiner
Einsteinstraße 10

85716 Unterschleißheim

gekauft. Im April 2023 wurden die Solarteile auf meinem Dach installiert.
Es fehlen bis jetzt noch die Batterie und der Wechselrichter zu liefern, anzuschließen
und die Anlage in Betrieb zu setzen.

Trotz mehrfacher Erinnerungen werde ich immer wieder vertröstet, dass
die Anlage nicht fertig installiert werden kann, weil Teile (Batterie und Wechselrichter)
vom Hersteller (Vissmann) nicht geliefert werden.

Ich überlege den Vertrag rückgangig zu machen oder auf Erfüllung zu klagen.

Welche Umterstützung können Sie mir gewähren.

Ich habe den Fall bei meiner Rechtsschutzversicherung angemeldet.
30. Januar 2024 | 21:02

Antwort

von


(107)
Graubündener Straße 53
28325 Bremen
Tel: 042133065183
Web: https://www.anwaltskanzlei-yildirim.de
E-Mail: fea@anwaltskanzlei-yildirim.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Unabhängig von der Frage, ob der Vertrag an sich als ein Werk- oder Kaufvertrag mit Montageverpflichtungen einzuordnen ist, kommt es hier primär darauf an, ob ein Termin für die Inbetriebnahme der Anlage vereinbart worden ist und wenn nicht, ob Sie Ihrem Vertragspartner eine (Nach-)Frist für die Leistungserbringung gesetzt haben. Eine einfache Erinnerung ist hierfür regelmäßig nicht ausreichend. Vielmehr ist eine konkrete Aufforderung, die Leistung bis in (beispielsweise in diesem Fall etwa) 4 Wochen zu erbringen erforderlich. Nach Ablauf der Frist befindet sich die Gegenpartei mit der Erfüllung in Verzug. Zulieferungsprobleme zwischen Ihrem Vertragspartner und dem Hersteller sind Sache Ihres Vertragspartners. Ihnen steht es dann frei entweder auf Erfüllung zu klagen oder den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären. Die Kosten für den Rückbau hat im Falle eines Rücktritts die Gegenpartei zu tragen.

Die Androhung an die Gegenpartei, dass bei fruchtlosem Fristablauf Folgekosten auf diesen zukommen, kann dem eigenen Wort manchmal bereits genug Nachdruck verleihen.

Sofern dann noch ein Tätigwerden eines Rechtsanwalts erforderlich sein sollte, können Sie sich nach Fristablauf gerne per E-Mail bei mir melden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.


Bewertung des Fragestellers 31. Januar 2024 | 11:23

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