Leistungsschutzrechte bei Bühnenmusik von Tonträgern

8. Juli 2015 21:08 |
Preis: 68€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Hallo,

ich plane die Aufführung eines Bühnenstücks, für welches explizit das Abspielen von einigen Aufnahmen klassischer Musikstücke nötig ist, da sich der Text darauf bezieht und der Autor es so vorschreibt.

Solcherart Musik ist im Jargon der Gema "integrierender Bestandteil der Aufführung" und dafür ist die Gema nicht zuständig, bei heutiger Musik müsste ich mich mit den Komponisten direkt einigen.

Die GEMA ist aber eh nicht zuständig, da die Komponisten alle schon über 100 Jahre tot sind.

Nun suche ich Aufnahmen, die entweder nicht (mehr) von Leistungsschutzrechten betroffen sind oder für die ich mir die Rechte direkt bei den Inhabern, den Musikern, holen kann.

Hier meine Fragen:

1) Ich habe die fragliche Musik auf LPs aus den 70er/80er Jahren. Also aus einer Zeit, als die Leistungsschutzrechte meines Wissens noch nach 25 Jahren verfielen. Kann ich diese Aufnahmen heute nutzen, ohne Abgaben an GEMA oder GVL abführen zu müssen?

2) Falls nicht, müsste die Aufnahme wirklich 70 Jahre alt sein, damit ich sie gebührenfrei auf die Bühne bringen dürfte?

3) Wenn ich bei YouTube eine passende Aufnahme eines Orchesters aus beispielsweise Venezuela finde (mit Venezuela hat die GVL keinen Gegenseitigkeitsvertrag), wäre es dann rechtens, wenn ich mich einfach an den Manager dieses Orchesters wende und mir die Erlaubnis besorge, die Aufnahme auf der Bühne zu benutzen?

4) Kann ich Musik, die unter den Lizenzen 'Public Domain' oder 'creative commons' veröffentlicht sind, auf der Bühne abspielen? Solche Musik wird beispielsweise auf Seiten wie musopen.org zum freien Download angeboten.

Vielen Dank im Voraus
8. Juli 2015 | 22:41

Antwort

von


(1250)
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Die Leistungsschutzrechte der Interpreten erlöschen gemäß § 76 UrhG mit dem Tode des Interpreten oder 50 Jahre nach der Einspielung, je nachdem, was später ist. Daher können Sie die Musik aus den 70er/80er noch nicht ohne Abgaben an die GEMA/GVL verwenden. Entscheidend sind die heutigen Gesetze.

Die 70 Jahre beziehen sich auf die Rechte der Komponisten, nicht die der Interpreten.

In der Tat können Sie mit einem venezuelanischen Orchester durchaus direkt einen Vertrag schließen. Die GVL wäre da außen vor.

Wenn die Musik offiziell und nachweisbar von dem Urheber/Interpreten frei gegeben wurde, können Sie durchaus diese Musik abspielen.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 11. Juli 2015 | 14:43

Ich entnehme Ihrer Antwort, dass ich ohne Bedenken eine Aufnahme aus dem Jahr 1958 auf der Bühne öffentlich abspielen dürfte, ohne irgendwelche Lizenzgebühren zahlen zu müssen.
Was aber ist, wenn die Aufnahme von 1958 erst im Jahre 2009 digital nachbearbeitet und auf CD gepresst wurde.
Hat in dem Fall der Hersteller der DVD irgendwelche Rechte erworben, für die ich Lizenzgebühren bezahlen müsste?
Vielen Dank für Ihre Mühe

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Juli 2015 | 17:32

Sehr geehrter Ratsuchender,

das ist so falsch. Wenn die Aufnahme 1958 entstand, müssen Sie damit rechnen, dass einige Interpreten noch keine fünfzig Jahre tot sind. Daher wäre das öffentliche Abspielen lizenzpflichtig.

Der Hersteller der CD/DVD hat rein aufgrund der Herstellung keine eigenen Rechte, für die Sie Lizenzen zahlen müßten. Jedoch könnte es passieren, dass er exklusive Rechte erhalten hat.

Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(1250)

Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
RECHTSGEBIETE
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Grundstücksrecht, Medienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...