26. November 2017
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09:12
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Den Tod des Leasingnehmers regelt § 580 BGB. Der Erbe tritt in den Vertrag ein. Er hat aber, wie auch der Leasinggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht. Der Vertrag kann binnen eines Monats nach Kenntnis des Todesfalls außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt werden.
Der Leasingnehmer muss dann das geleaste Fahrzeug zurückgeben. Meistens wird aber ein Ausgleichsanspruch vereinbart, der dann natürlich auch die Schäden an dem Fahrzeug berücksichtigt. Für diese muss der Erbe aufkommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht