Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zwar ist die Gewinnprognose wie das Wort schon sagt, immer nur eine Prognose für die Zukunft, d.h. dass die angegebenen Gewinne nicht wirklich eintreffen müssen. Hier besteht aber ein krasses Mißverhältnis zwischen den Gewinnerwartungen und den tatsächlich eingetroffenen Gewinnen.
Ähnlich wie bei einem Franchisevertrag treffen bei einem Leasingvertrag grundsätzlich vor Abschluss eines Vertrages mit einem Leasingnehmer den Leasinggeber bzw. dessen Vertreter erhöhte Aufklärungspflichten.
Der Leasingnehmer darf dabei darauf vertrauen, dass die ihm gegenüber gemachten Angaben zutreffen. Er ist in der Regel darauf angewiesen, sich aufgrund der Informationen durch den Leasinggeber ein Bild von der Zukunftsfähigkeit und den Entwicklungsmöglichkeiten des angeschafften Objektes machen zu können. Zahlen und Fakten dürfen dabei nicht geschönt sein ( für einen Franchisevertrag Senat, Urteil v. 30.06.2005, juris, RdNr. 50; OLG München, BB 2001, 1759 [OLG München 24.04.2001 - 5 U 2180/00] m. Anm. Böhner, BB 2001, 1749).
Sie sollten deshalb den Vertrag kündigen und zudem den Vertrag wegen arglistiger Täuschung hilfsweise anfechten. Eine Möglichkeit einen Schadenersatz geltend zu machen, sehe ich allerdings nicht, da schon schwierig sein wird einen Schaden zu beziffern und der Leasinggeber keine Gewinngarantie abgegeben hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zwar ist die Gewinnprognose wie das Wort schon sagt, immer nur eine Prognose für die Zukunft, d.h. dass die angegebenen Gewinne nicht wirklich eintreffen müssen. Hier besteht aber ein krasses Mißverhältnis zwischen den Gewinnerwartungen und den tatsächlich eingetroffenen Gewinnen.
Ähnlich wie bei einem Franchisevertrag treffen bei einem Leasingvertrag grundsätzlich vor Abschluss eines Vertrages mit einem Leasingnehmer den Leasinggeber bzw. dessen Vertreter erhöhte Aufklärungspflichten.
Der Leasingnehmer darf dabei darauf vertrauen, dass die ihm gegenüber gemachten Angaben zutreffen. Er ist in der Regel darauf angewiesen, sich aufgrund der Informationen durch den Leasinggeber ein Bild von der Zukunftsfähigkeit und den Entwicklungsmöglichkeiten des angeschafften Objektes machen zu können. Zahlen und Fakten dürfen dabei nicht geschönt sein ( für einen Franchisevertrag Senat, Urteil v. 30.06.2005, juris, RdNr. 50; OLG München, BB 2001, 1759 [OLG München 24.04.2001 - 5 U 2180/00] m. Anm. Böhner, BB 2001, 1749).
Sie sollten deshalb den Vertrag kündigen und zudem den Vertrag wegen arglistiger Täuschung hilfsweise anfechten. Eine Möglichkeit einen Schadenersatz geltend zu machen, sehe ich allerdings nicht, da schon schwierig sein wird einen Schaden zu beziffern und der Leasinggeber keine Gewinngarantie abgegeben hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt