Leasing

| 29. März 2012 21:42 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Sehr geehrte Damen und Herren
Ich benötige etwas Hilfe bei folgendem Fall:
Ich leaste einen Kaffeeautomaten über einen Vertreter einer Leasingfirma.
Dieser erstellte, aufgrund von Daten des Objekts, wie zum Beispiel Mieter des Objekts, Kundenfrequenz und Art der Kundschaft, in welchem ich den Automaten aufstellen wollte, eine unverbindliche schriftliche Gewinnprognose von ca. 900,-Euro mtl. für den Kaffeeautomaten.
Aufgrund dieser Prognose unterzeichnete ich den Leasingvertrag.
Es stellte sich jedoch heraus, dass die Prognose des Vertreters in keiner Weise zutraf. Es wurde in der gesamten Zeit, in welcher der Automat im Objekt aufgestellt ist, gerade ein einziger Kaffee verkauft.
Meine Frage ist nun, ob es eine Möglichkeit gibt, den Leasingvertrag zu kündigen, beziehungsweise Schadensersatz vom Vertreter zu fordern, da er aufgrund falscher Angaben durch den Vertreter zustande gekommen ist. Es ist mir bewusst, dass eine solche Gewinnprognose nie genau zutreffen, sondern nur eine ungefähre Schätzung sein kann. Dass sich ein erfahrener Vertreter jedoch so verschätzt ist, meiner Meinung nach, nicht wahrscheinlich.
Dass dies schwierig ist, weiß ich bereits. Deshalb möchte ich bitte nur Antworten, die mir weiterhelfen können, mit starken Argumenten oder Urteilsbeispielen. Negative Antworten werden nicht entlohnt. Es gibt auch die Option den Fall zu übernehmen und meine Interessen vor Gericht zu vertreten.
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zwar ist die Gewinnprognose wie das Wort schon sagt, immer nur eine Prognose für die Zukunft, d.h. dass die angegebenen Gewinne nicht wirklich eintreffen müssen. Hier besteht aber ein krasses Mißverhältnis zwischen den Gewinnerwartungen und den tatsächlich eingetroffenen Gewinnen.
Ähnlich wie bei einem Franchisevertrag treffen bei einem Leasingvertrag grundsätzlich vor Abschluss eines Vertrages mit einem Leasingnehmer den Leasinggeber bzw. dessen Vertreter erhöhte Aufklärungspflichten.

Der Leasingnehmer darf dabei darauf vertrauen, dass die ihm gegenüber gemachten Angaben zutreffen. Er ist in der Regel darauf angewiesen, sich aufgrund der Informationen durch den Leasinggeber ein Bild von der Zukunftsfähigkeit und den Entwicklungsmöglichkeiten des angeschafften Objektes machen zu können. Zahlen und Fakten dürfen dabei nicht geschönt sein ( für einen Franchisevertrag Senat, Urteil v. 30.06.2005, juris, RdNr. 50; OLG München, BB 2001, 1759 [OLG München 24.04.2001 - 5 U 2180/00] m. Anm. Böhner, BB 2001, 1749).
Sie sollten deshalb den Vertrag kündigen und zudem den Vertrag wegen arglistiger Täuschung hilfsweise anfechten. Eine Möglichkeit einen Schadenersatz geltend zu machen, sehe ich allerdings nicht, da schon schwierig sein wird einen Schaden zu beziffern und der Leasinggeber keine Gewinngarantie abgegeben hat.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Bewertung des Fragestellers 30. März 2012 | 00:07

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