26. August 2021
|
20:20
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich stellt sich bei Krypto Token immer die Frage, ob es sich dabei um Wertpapiere handelt.
Dazu gibt es ein Merkblatt der BaFin, das die relevanten Kriterien darstellt, das Sie unter dem folgenden Link abrufen können:
https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/WA/dl_wa_merkblatt_ICOs.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Im Zusammenhang mit der Emittierung eines solchen Tokens, insbesondere wenn dieses Token als Wertpapier qualifiziert wird, gibt es erhebliche rechtliche Verpflichtungen. Die Einhaltung der regulatorischen Anforderungen und deren fortwährende Erfüllung ist üblicherweise mit enormen Kosten verbunden und erfordert auch entsprechende Fachkenntnisse und wahrscheinlich auch fremde Expertise.
Soweit Sie mit Zahlungstoken nur Bonuspunkte in Form eines internen Zahlungsmittels für Ihre Kooperationspartner meinen, dann kann sich das sicherlich auch außerhalb der Wertpapierrechtsvorschriften abbilden lassen. Der Kryptoaspekt wäre dann aber eher eine technische Spielerei.
Sobald Sie aber handeln wollen und es sozusagen einen frei schwankenden Wechselkurs gibt, laufen Sie aber Gefahr, dass das ganze Unterfangen erlaubnispflichtig ist.
Je nach dem welche Rolle Sie selbst im Handel einnehmen wollen wäre auch das erlaubnispflichtig. Dazu gibt es die folgende Informationsseite der BaFin: https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/FinTech/VirtualCurrency/virtual_currency_node.html;jsessionid=CC98509EAD7C5BBA5D796510C3BA7B79.2_cid502#doc7906358bodyText3
In Ihrem Fall würde ich davon ausgehen, dass sich die Bezahlung von Mitarbeitern nicht sinnvollerweise so abbilden lässt, dass das nicht erlaubnispflichtig ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn es nicht einfach nur "Bonuspunkte" und vielleicht auch Nebenleistungen an die Mitarbeiter sind, die Sie damit vergüten wollen.
Eine verbindliche Auskunft zu konkreten Plänen und deren Erlaubnispflichtigkeit kann Ihnen die BaFin erteilen.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen