18. September 2015
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11:47
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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zunächst vielen Dank für Ihre Frage.
Grundsätzlich ist eine Kundenschutzklausel erlaubt, strenge Voraussetzungen gelten aber für eine Kundenschutzklausel bezüglich wirtschaftlich abhängiger freie Mitarbeiter, die insoweit mit kaufmännischen Angestellten vergleichbar sind.
Der BGH wendet in ständiger Rechtsprechung die §§ 74 ff. HGB analog an.
Insofern wäre bei wirtschaftlicher Abhängigkeit die Kundenschutzklausel nur dann wirksam, wenn die Klausel eine Karenzentschädigung enthalten würde, was nicht der Fall ist.
Waren Sie, was ich dem Sachverhalt eigentlich so entnehmen kann, über eine gewisse Zeit überwiegend für X tätig und bildete dieser Auftrag Ihre wirtschaftliche Grundlage, so dürfte das nachvertragliche Wettbewerbsverbot unwirksam sein, da es keine Karenzentschädigung enthält (vgl. BGH, 10.04.2003 - III ZR 196/02).
Entscheidend ist mithin die wirtschaftliche Abhängigkeit, die "durch Beurteilung aller erkennbaren objektiven Umstände des Einzelfalls gerichtlich festzustellen ist" (OLG Dresden, Urt. v. 13.09.2011, Az. 5 U 236/11).
Lag keine wirtschaftliche Abhängigkeit war, hatten Sie also während Ihrer Tätigkeit für X noch ausreichend weitere Aufträge, so kann dennoch eine Unwirksamkeit der Kundenschutzklausel vorliegen.
Im Streitfall läuft die Wirksamkeitsprüfung einer Kundenschutzklausel auf eine Einzelfallabwägung hinaus, wobei Ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit aus § 12 GG gegen die Eigentumsfreiheit aus § 14 GG von X bezüglich der Kundenbeziehung zu Y abgewogen werden würde.
Insofern kann das das Interesse an einer Kundenbeziehung der Fa. X aber nur überwiegen, wenn tatsächlich ein Interesse der Fa. Y an einer weiteren Zusammenarbeit mit X besteht.
Hat also Y lediglich nur noch Interesse mit Ihnen zusammenzuarbeiten, haben Sie also nicht abgeworben, sollte Ihr Recht auf Berufsfreiheit überwiegen und die Kündigungsschutzklausel nicht greifen.
Die von Ihnen angesprochene zeitliche Beschränkung der Kündigungsschutzklausel, also ob die die zeitliche Beschränkung von 12 Monaten zulässig ist, hängt von dem Zeitraum ab, für den Sie bisher vermittelt wurden. Insofern dürfte nicht auf den letzten Projekt-Vertrag abzustellen sein, sondern auf den Zeitraum ab 2012.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis sämtlicher Umstände keinen abschließenden Rat erteilen kann.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren und die Sachlage eingehend mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen besprechen und erörtern. Letztlich hängt die Beurteilung einer Kundenschutzklausel immer vom konkreten Einzelfall ab und vom Richter, der im Rahmen seines Ermessens urteilt.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt