Sehr geehrter Ratsuchender,
nach den seit 01.09.2001 geltenden mietrechtlichen Regelungen dürfen Sie die Kündigungsfrist nur für den Mieter, nicht auch für sich als Vermieter verkürzen,
weil dies eine dem Mieter nachteilige und somit unzulässige Abweichung vom Gesetz darstellt, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__573c.html" target="_blank">573c</a> Abs. 1, Abs. 4 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>.
Es liegt auch keine Vermietung lediglich zum vorübergehenden Gebrauch vor, bei der eine solche Abweichung gemäß § 573c Abs. 3 BGB zulässig wäre, denn es ist davon auszugehen, dass die Studenten in der Wohnung ihren Lebensmittelpunkt begründen, wenn auch nur auf begrenzte Dauer.
Zulässig ist dagegen eine Vereinbarung, wonach die Kündigung nur für den Schluss bestimmter Kalendermonate - also z.B. entsprechend dem jeweiligen Semesterende - erfolgen kann. Das frühere Verbot solcher Vereinbarungen ist mit der Mietrechtsreform zum 01.09.2001 entfallen (vormals § 565 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F.). Dies muss dann aber für beide Vertragsparteien gleichermaßen vereinbart werden.
Ich hoffe, Ihre Rechtsfragen hinreichend und verständlich beantwortet zu haben. Andernfalls können Sie gerne von der Rückfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
nach den seit 01.09.2001 geltenden mietrechtlichen Regelungen dürfen Sie die Kündigungsfrist nur für den Mieter, nicht auch für sich als Vermieter verkürzen,
weil dies eine dem Mieter nachteilige und somit unzulässige Abweichung vom Gesetz darstellt, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__573c.html" target="_blank">573c</a> Abs. 1, Abs. 4 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>.
Es liegt auch keine Vermietung lediglich zum vorübergehenden Gebrauch vor, bei der eine solche Abweichung gemäß § 573c Abs. 3 BGB zulässig wäre, denn es ist davon auszugehen, dass die Studenten in der Wohnung ihren Lebensmittelpunkt begründen, wenn auch nur auf begrenzte Dauer.
Zulässig ist dagegen eine Vereinbarung, wonach die Kündigung nur für den Schluss bestimmter Kalendermonate - also z.B. entsprechend dem jeweiligen Semesterende - erfolgen kann. Das frühere Verbot solcher Vereinbarungen ist mit der Mietrechtsreform zum 01.09.2001 entfallen (vormals § 565 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F.). Dies muss dann aber für beide Vertragsparteien gleichermaßen vereinbart werden.
Ich hoffe, Ihre Rechtsfragen hinreichend und verständlich beantwortet zu haben. Andernfalls können Sie gerne von der Rückfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt