Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Ein geschlossener Vertrag ist grundsätzlich bindend. Wenn es also tatsächlich zum Vertragsabschluss gekommen ist, haben Sie Ihre Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zu erfüllen. Ein Widerruf oder Rücktritt ist nicht möglich. Dies gilt unabhängig davon , ob der Mietvertrag vorzeitig unterzeichnet wurde oder die Wohnung bereits genutzt wird.
Ein Rücktritt vom Vertrag wäre nur dann zulässig, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung kommt in der Praxis jedoch so gut wie nie vor.
Selbstverständlich steht Ihnen aber zu, dass Mietverhältnis wieder ordentlich zu kündigen. Allerdings haben Sie in diesem Fall die Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten. Für diesen Zeitraum sind Sie zur Entrichtung der Miete verpflichtet.
Zu Ihrem Wunsch nach Aufzählung der Paragraphen:
§ 535 Abs. 2 BGB (Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrages):
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
§ 542 Abs. 1 BGB (Ende des Mietverhältnisses):
Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
§ 573 c Abs. 1, S. 1 BGB (Fristen der ordentlichen Kündigung):
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Anmerkung: Ihre Kündigungsfrist beträgt somit 3 Monate. Auch der Samstag ist ein Werktag. Daher hätte Ihre Kündigung dem Vermieter spätestens am 05.11.2007 (der 1.11. als Feiertag gerechnet)zugehen müssen, um zum 31.01.2008 wirsam zu sein.
Schildern Sie Ihrem Vermieter die Situation und versuchen Sie ihn zu einer gütlichen Einigung zu bewegen. Eventuell besteht die Möglichkeit, dass Ihr Vermieter Sie aus Kulanz früher aus dem Vertrag entlässt.
Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Ein geschlossener Vertrag ist grundsätzlich bindend. Wenn es also tatsächlich zum Vertragsabschluss gekommen ist, haben Sie Ihre Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zu erfüllen. Ein Widerruf oder Rücktritt ist nicht möglich. Dies gilt unabhängig davon , ob der Mietvertrag vorzeitig unterzeichnet wurde oder die Wohnung bereits genutzt wird.
Ein Rücktritt vom Vertrag wäre nur dann zulässig, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung kommt in der Praxis jedoch so gut wie nie vor.
Selbstverständlich steht Ihnen aber zu, dass Mietverhältnis wieder ordentlich zu kündigen. Allerdings haben Sie in diesem Fall die Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten. Für diesen Zeitraum sind Sie zur Entrichtung der Miete verpflichtet.
Zu Ihrem Wunsch nach Aufzählung der Paragraphen:
§ 535 Abs. 2 BGB (Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrages):
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
§ 542 Abs. 1 BGB (Ende des Mietverhältnisses):
Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
§ 573 c Abs. 1, S. 1 BGB (Fristen der ordentlichen Kündigung):
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Anmerkung: Ihre Kündigungsfrist beträgt somit 3 Monate. Auch der Samstag ist ein Werktag. Daher hätte Ihre Kündigung dem Vermieter spätestens am 05.11.2007 (der 1.11. als Feiertag gerechnet)zugehen müssen, um zum 31.01.2008 wirsam zu sein.
Schildern Sie Ihrem Vermieter die Situation und versuchen Sie ihn zu einer gütlichen Einigung zu bewegen. Eventuell besteht die Möglichkeit, dass Ihr Vermieter Sie aus Kulanz früher aus dem Vertrag entlässt.
Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt