Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail: mail@anwaltskanzlei-dotterweich.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Zu prüfen wäre, ob hier mündlich bereits ein Aufhebungsvertrag geschlossen worden ist oder die Verhandlungen über diesen noch nicht abgeschlossen worden sind. Den Abschluss und die Vertragskonditionen müssten Sie darlegen und beweisen.
Wenn dies noch nicht der Fall wäre, würde § 566 BGB gelten und der Mietvertrag mit den Käufern fortgesetzt, welche dann die Eigenbedarfskündigung aussprechen und ggf. einen Räumungsrechtsstreit anstrengen müssten. Da der Mietvertrag eine Gebrauchsüberlassungspflicht seit dem 1.7. umfasst, dürfte die WG auch einziehen.
Allerdings hat der Vater des Jungen dahingehend Unrecht, dass Sie dann die Kosten einer neuen Wohnung bezahlen müssten. Wenn der Eigenbedarf berechtigt wäre, hätte die WG hier gar keine Schadenersatzansprüche. Dass Sie die Wohnung verkaufen wollen, geht Mieter nichts an!
Sofern die WG tatsächlich einziehen will und sich die Lage nicht beruhigt, können Sie die Wohnung am besten verkaufen und die neuen Vermieter den Streit austragen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Böhler,
das Problem ist...das Aufgrund der mündlichen Zusage eines Aufhebungsvertrages seitens der Mieter, der Käufer eingewilligt hat zu kaufen...sollte da aber ein Rechtstreit entstehen (Eigenbedarfkündigung usw...) sehen die vom Kauf ab und wir sind da im Nachteil. Haben wir einen Schadenersatzanspruch?
Wie gesagt, die Wohnung wurde noch nicht übergeben, die Mieter wollten heute die Miete zurückgziehen.
Vielen Dank für Ihre Mühen.
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Sie könnten einen Schadenersatzanspruch haben, wenn der Aufhebungsvertrag mündlich zustande gekommen sein sollte, die WG dennoch einziehen will und die Käufer deshalb von ihrem Vorhaben absehen. Diese Frage sollten Sie dringend im Detail von einem Rechtsanwalt vor Ort prüfen lassen, da eine abschließende Beurteilung im Rahmen dieser Plattform nicht möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt