16. April 2012
|
12:18
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
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E-Mail: mail@ra-raab.de
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Verträge, die mit Fitness-Studios abgeschlossen werden, beinhalten meist eine Klausel, daß sich der Vertrag um einen bestimmten Zeitraum verlängert, wird er nicht innerhalb einer bestimmten Frist gekündigt.
Soweit Sie den Vertrag im April 2010 gekündigt haben, muß sich aus den Vertragsunterlagen ergeben, bis zu welchem Datum der Vertrag weiterläuft. D. h., Sie können aus den Vertragsunterlagen ersehen, wann der Vertrag endet. Anhand der Sachverhaltsschilderung ist das nicht zu ersehen.
2.
Wenn eine wirksame Kündigung erfolgt ist, ist das Fitness-Studio ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr berechtigt, Beiträge abzubuchen. Ob Sie fristgerecht gekündigt haben, ergibt sich aus der Sachverhaltsschilderung leider nicht.
Ferner können sich Probleme ergeben, wenn Sie die Kündigung nicht schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an den Vertragspartner gesandt haben. Im Streitfall müssen Sie nämlich nachweisen, wann die Kündigung erfolgt ist, und daß die Kündigung der Gegenseite auch zugegangen ist. Sollten Sie nur mit einfacher Post gekündigt haben, ist Ihnen dieser Beweis nicht möglich.
3.
Nicht recht klar ist, warum das Fitness-Studio den Vertrag für 10 Monate ruhend gestellt hat. Hier dürfte eine Verbindung zu der Formulierung in Ihrem Kündigungsschreiben zu sehen sein. Mangels einer entsprechenden Schilderung des Sachverhalts, kann dazu leider nicht mehr gesagt werden.
Die Tatsache, daß eine Risikoschwangerschaft bestanden hat, berechtigt jedenfalls nicht zur Ausübung eines Sonderkündigungsrechts, da eine Schwangerschaft in Ihre Sphäre und damit in Ihr Risiko fällt. Grundsätzlich gilt, daß Verträge, vom ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, eingehalten werden müssen.
4.
Folgenden Rat kann ich Ihnen im Hinblick auf den Sachverhalt geben:
Prüfen Sie zunächst, zu welchem Datum die Kündigung erfolgt ist. Sodann prüfen Sie bitte, ob die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.
Sollte das nicht der Fall sein, sollten Sie das Vertragsverhältnis schnellstmöglichst durch fristgerechte Kündigung beenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt