Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Ihr Mietverhältnis fällt unter das Wohnraummietrecht. Bei einer Mietdauer von mindestens einem Jahr und der Selbstmöblierung ist ein vorübergehender Gebrauch nur schwer zu begründen.
Die Kündigung ist nur rechtens, wenn der Vermieter entweder zu Beginn des Mietverhältnisses die Befristung oder jetzt die Kündigung ordentlich begründet hat.
Vielleicht könnten Sie kurz mitteilen, ob und wenn ja, welche Begründung gegeben ist?
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Weber,
wir bedanken uns für Ihre Antwort.
In der schriftlichen Kündigung sind keine Gründe genannt.
Als ich telefonisch den Vermieter nach dem Kündigungsgrund fragte, erhielt ich die Antwort, dass das erste Jahr ein Probejahr sei und er deshalb keine Gründe angeben müsse.
Ich weiss allerdings nix von einem Probejahr-auch der Vertrag enthält diesbezüglich nichts.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
ein Probejahr gibt es im Mietrecht nicht, soweit es nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Dementsprechend und in Ermangelung von Kündigungsgründen halte ich die Kündigung für fehlerhaft und rege an, einen örtlichen Kollegen mit der genauen Prüfung zu beauftragen und abhängig von dessen Beurteilung der Kündigung zu widersprechen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber