Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Ist der polnische Arbeiter von der Krankenversicherung in Deutschland befreit ,
kann er sich ggf. in Polen selber ( privat ) Krankenversichern ?"
Befreit ist er aufgrund der Krankenversicherungspflicht in Deutschland ohne eigenen Krankenversicherungsschutz sicherlich nicht.
Zunächst einmal braucht er jetzt dringend einen Krankenversicherungsschutz. Äußerst ungewöhnlich ist bereits, dass er offenbar noch nie in Polen krankenversichert gewesen sein soll.
Jedenfalls hätte er ohnehin nicht den vollen Versicherungsschutz mit einer polnischen Krankenversicherung, wenn er hier wohnt und arbeitet, sodass die Frage der Versicherbarkeit in Deutschland in den Focus rückt (Frage 2).
Frage 2:
"Muss er sich in Deutschland privat oder freiwillig gesetzlich Krankenversichern ?"
Bei der gesetzlichen Versicherung wird er auf das Problem des § 6 IIIa SGB V stoßen. Dieser lautet:
"Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind."
Gerade aber der letzte Satz könnte dem Betroffenen hier den Tag retten, sodass er sich grundsätzlich auch in Deutschland gesetzlich krankenversichern kann, denn § 5 I Nr. 13 SGB V lautet:
"Versicherungspflichtig sind ...
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten."
Variante b sollte hier nach Ihrer Schilderung zutreffen.
Dazu sollte er aber umgehend bei einer gesetzlichen Krankenversicherung seiner Wahl vorsprechen.
Ansonsten bliebe nur die Möglichkeit, sich privat zu versichern oder bei der polnischen Krankenversicherung anzufragen inwieweit diese für ihn aufgrund seiner besonderen Situation abschließbar sei.
Frage 3:
"Darf er in Deutschland unter den Voraussetzungen als Angestellter arbeiten ?"
Wenn er einen Arbeitgeber findet, der ihn ohne Krankenversicherung einstellt, dann schon.
Dazu dürfte aber kaum ein Arbeitgeber bereit sein.
Zum anderen wird das Problem ja auch bei der ordnungsgemäßen Anmeldung des Arbeitnehmers sichtbar und dann verengen sich ggf seine Optionen.
Frage 4:
"Was ist mit der Krankenversicherungspflicht , wenn er ( über 55 Jahre ) in Zukunft selbständig in Deutschland arbeitet ?"
Im besten Fall kann er dann seine gesetzliche Krankenversicherung als freiwillige Krankenversicherung fortführen oder sich privat versichern lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Rechtsanwalt Raphael Fork
Bitte beantworten Sie mir bitte nachfolgenden ( theoretische )
Frage :
Wenn keine Vorversicherungszeiten vorliegen , wird die gesetzliche Krankenkasse mich ( Pole , über 55 Jahre ) warscheinlich nicht
aufnehmen .
Ist das Richtig ?
------------
Sollte das so sein , werden auch keine Beiträge , weder beim Arbeitnehmer , noch beim Arbeitgeber fällig .
Ist das Richtig ?
-------------
Sollte der Arbeitgeber damit einverstanden sein ,
ist ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis grundsätzlich möglich .
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und zur Rentenversicherung
werden trotzdem abgeführt .
Ist das Richtig ?
Nachfrage 1:
"Wenn keine Vorversicherungszeiten vorliegen , wird die gesetzliche Krankenkasse mich ( Pole , über 55 Jahre ) warscheinlich nicht
aufnehmen .
Ist das Richtig ?"
Nein ( siehe oben Anmerkung zu § 5 I Nr. 13 SGB V ).
Nachfrage 2:
"Sollte das so sein , werden auch keine Beiträge , weder beim Arbeitnehmer , noch beim Arbeitgeber fällig .
Ist das Richtig ?"
Nein.
Es herscht in Deutschland die sog. Versicherungspflicht. Die Beiträge türmen sich daher als Schulden auf während von Seiten der Krankenkasse nur eine eingeschränkte Leistungspflicht gilt.
Nachfrage 3:
"Sollte der Arbeitgeber damit einverstanden sein ,
ist ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis grundsätzlich möglich .
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und zur Rentenversicherung
werden trotzdem abgeführt .
Ist das Richtig ?"
Das ist grundsätzlich richtig wobei sich die Frage stellt wohin die Beiträge abgeführt werden bzw. wie der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei den Sozialversicherungsträgern ordnungsgemäß anmelden kann ohne dass der Arbeitnehmer die Mitgliedsbescheinigung einer Krankenkasse vorgelegt hat.