Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V (KVdR) setzt nach dem Gesetzeswortlaut u. a. voraus, dass Sie die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt wurde.
Eine solche Rente kann auch eine Witwenrente sein. Es genügt dabei, wenn der Anspruch auf die Rente nur dem Grunde nach besteht. Es ist keine Voraussetzung für die Versicherungspflicht als Rentner, dass diese Rente tatsächlich gezahlt wird. Ruht die Rente in voller Höhe, weil Einkommen angerechnet wurde, hat dies keinen Einfluss auf die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner. Nur wenn Sie auf die Rente verzichten würden oder eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit aufnehmen würden, würde die Versicherungspflicht in der KVdR wegfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Die Antwort ist für mich nicht ganz verständlich. Wen die RV keine Beiträge in an die KVdR zahlt, muss ich diese dann zahlen und auf welcher Grundlage bzw in welcher Höhe?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
bei der KVdR sind nach § 237 SGB V nur folgende Einnahmearten beitragspflichtig: der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und das Arbeitseinkommen.
Bei einer Rente mit einem Zahlbetrag von null Euro (aufgrund der Anrechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) sind keine Beiträge daraus zu zahlen. Ergibt sich doch ein positiver Zahlbetrag, sind die Beiträge, die auf die Rente entfallen, hälftig von Ihnen und der Rentenversicherung zu tragen.
Haben Sie weitere beitragspflichtige Einnahmen i. S. d. § 237 SGB V, tragen Sie die darauf entfallenden Beiträge allein.
Zum Arbeitseinkommen zählen nicht die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. S. d. § 21 EStG. Bei versicherungspflichtigen Rentnern sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung somit nicht betragspflichtig. Anders ist das bei freiwillig versicherten Rentnern.
Es gilt der allgemeine Beitragssatz. Das sind 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Plus dem individuellen Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse.
Ein Mindestbeitrag für versicherungspflichtige Rentner ist - anders als bei freiwillig versicherten Rentnern - nicht vorgesehen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin