Sehr geehrte Fragestellerin,
es kommt auf ihren Versicherungsstatus an - Ihren Angaben entnehme ich, daß Sie vorher bei einer gesetzlichen Krankenkasse gesetzlich freiwillig versichert waren ( Hausfrau ??) und nun bei einer privaten Krankenversicherung einen privaten Restkostentarif für den nun bestehenden Beihilfeanspruch haben.
Die Kündigung der freiwilligen Versicherung wird tatsächlich erst zum Ende des übernächsten Monats wirksam - wenn diese also im Juli 2005 erfolgte ist es korrekt, wenn die AOK Beiträge bis 30.09.05 fordert.
Sie hätten dies bei der Beantragung beachten müssen - der Vermittler der privaten Krankenversicherung hätte sie unter Umständen darauf hinweisen sollen. Normalerweise ist in einem solchen Fall eine Beginnverlegung der privaten Versicherung möglich - ein Jahr später ist das aber i.d.R. nicht möglich.
Etwas anderes gilt, wenn anläßlich der oder durch die Heirat ein Statuswechsel herbeigeführt worden wäre - also vorher angestellt tätig und seit der Heirat Hausfrau etc. Dann wäre keine Kündigung erforderlich, sondern die gesetzliche Pflichtversicherung würde mit Beendigung der Tätigkeit enden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Diane Kirschkowski
Rechtsanwältin
es kommt auf ihren Versicherungsstatus an - Ihren Angaben entnehme ich, daß Sie vorher bei einer gesetzlichen Krankenkasse gesetzlich freiwillig versichert waren ( Hausfrau ??) und nun bei einer privaten Krankenversicherung einen privaten Restkostentarif für den nun bestehenden Beihilfeanspruch haben.
Die Kündigung der freiwilligen Versicherung wird tatsächlich erst zum Ende des übernächsten Monats wirksam - wenn diese also im Juli 2005 erfolgte ist es korrekt, wenn die AOK Beiträge bis 30.09.05 fordert.
Sie hätten dies bei der Beantragung beachten müssen - der Vermittler der privaten Krankenversicherung hätte sie unter Umständen darauf hinweisen sollen. Normalerweise ist in einem solchen Fall eine Beginnverlegung der privaten Versicherung möglich - ein Jahr später ist das aber i.d.R. nicht möglich.
Etwas anderes gilt, wenn anläßlich der oder durch die Heirat ein Statuswechsel herbeigeführt worden wäre - also vorher angestellt tätig und seit der Heirat Hausfrau etc. Dann wäre keine Kündigung erforderlich, sondern die gesetzliche Pflichtversicherung würde mit Beendigung der Tätigkeit enden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Diane Kirschkowski
Rechtsanwältin