Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Die Krankenkasse hat zwar Recht, Sie können das aber ändern.
Sie haben bisher stets eine Arbeitsbescheinigung vorgelegt. Das ist eine Urkunde. Diese beweist nicht, dass Sie krank waren, bewirkt nach der Regelung des Erbringens des Anscheinsbeweises, dass die Gegenseite beweisen muss, dass Sie nicht krank waren. Vorliegend haben Sie aber nur bis zum 10.06 mit einer Krankmeldung durch eine AU-Bescheinung belegt. Weitere Zeiten, der 11., 12 und der 13.06 sind unbelegt. Ein KG bekommen Sie gem. $ 44 SGB , wenn Sie arbeitsunfähig wegen einer Krankheit waren. Sie müssen jetzt beweisen, dass Sie auch an diesen Tagen krank waren. Sie können sich weiterer Beweismittel bedienen, z.B. Ihrer Arbeitskollegen. Diese können auch unter Umständen beurteilen -je nachdem, wie sich die Krankheit ausgewirkt hat- , ob Sie arbeitsfähig oder arbeitsunfähig waren, wenn das offensichtlich gewesen ist. Sie geben an, zur Arbeit erschienen zu haben, dann aber unfähig gewesen zu sein, Ihre Arbeit weiter zu verrichten. Wie sich das manifestiert hat, haben Sie nicht beschrieben, so dass man nicht eindeutig bewerten kann, ob Sie den Beweis können Sie auch durch einen Kollegen antreten. Des Weiteren können Sie auch die Überweisung zur OP als Grundlage für den Beweis nutzen. Sie können damit argumentieren, dass Sie zwar arbeitsunfähig gewesen sind, jedoch dies versucht zu haben, konkret zu widerlegen, was Ihnen nicht gelang. Des Weiteren können Sie auch den ausführenden Arzt als Sachverständigen oder den überweisenden Arzt als Zeugen benennen. Das einzige Problem, das Sie jetzt haben, ist, dass Sie keine AU-Bescheinigung nicht vorlegen können, und daher Sie selbst alles beweisen müssen. Diese Anscheinsbeweisregelung greift nicht zu Ihren Gunsten. Dieses Problem ist wie oben beschrieben zu bewältigen.
Sehr geehrter Her Koca,
vielen Dank für Ihre Ausführungen. Ich werde Ihre Vorschläge zur Beweisführung meinerseits umsetzen.
Eine Frage noch:
Wie verhält es sich nun mit den Sozialversicherungsbeiträgen für die betreffenden 3 Tage? Nachweislich besteht nun eine Versicherungslücke. Dies könnte doch durchaus zu späteren Problemen führen?
Viele Grüsse nach Frankfurt
Peter Rademacher
Danke für die Nachfrage:
Die Sozialversicherungspflicht ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, falls Sie pflichtversichert waren, oder wenn Sie freiwilliges Mitglied gewesen aus § 9 SGB V. Sie haben dazu gar nicht ausgeführt. Die Frage lässt sich deswegen nicht beantworten. Aber grundsätzlich gibt es Einheitlichkeit der Sozialversicherung, d.h. dass wenn Sie KG beziehen, auch die Beiträge einzahlen müssen. Sie haben aber Anspruch auf KG, so sollen Sie auch für die drei Tage Sozialversicherung nachzahlen.
Sollte da irgendwelche Probleme auftauchen, so können Sie mich unter Zuschicken von Unterlagen mit der Vertretung beauftragen. Ich kann, solange ich die Unterlagen nicht eingesehen habe, nicht genau wissen, warum die Sozialversicherungsbeiträge nicht eingezahlt worden sind. Die Möglichkeiten der Versicherungsfreiheit sind in § 5 und § 6 SGB V näher umschrieben, so dass ich jetzt raten müsste, um was es ginge.
Mit freundlichen Grüssen