Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Sie sollten der Krankenkasse die freiberufliche Tätigkeit mitteilen, darin teilen sie der Krankenkasse Art und den zeitlichen Umfang der Tätigkeit mit und dass Sie diese schon seit 12/2023 ausüben.
Nach Ihren Angaben handelt es sich um eine nebenberufliche freiberufliche Tätigkeit, die in zeitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht hinter der Angestelltentätigkeit zurückbleibt und dabei nicht überwiegt. Daher ist der Gewinn/Überschuss aus der freiberuflichen Tätigkeit nicht zu verbeitragen.
Etwaige Konsequenzen sind aufgrund des geringen zeitlichen Umfangs und des Gewinns/Überschusses nicht zu befürchten.
Da es sich hier nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, bzw. Arbeitseinkommen handelt, wird der Krankengeldanspruch nicht gekürzt, bzw. ruht auch nicht, siehe §§ 48,49 SGB V.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Braun,
vielen Dank für Ihre hilfreichen Antworten. Könnten Sie bitte noch die 2. Frage beantworten (mögliche Konsequenzen, wenn ich es nicht der KK mitteile und diese trotzdem von der freiberuflichen Tätigkeit erfährt).
VG
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie es der Krankenkasse nicht mitteilen und die Krankenkasse dies auf anderen Wegen erfährt, könnte die Krankenkasse sie prüfen lassen. Am Ende wird die Prüfung sehr wahrscheinlich ergeben, dass der Überschuss/Gewinn nicht beitragspflichtig ist, allerdings ist eine Reaktion auf eine Prüfung und die Prüfung selbst, wesentlich aufwendiger als eine formlose Mitteilung an die Krankenkasse über Art und Umfang der Tätigkeit.
Wenn die Krankenkasse zu einer anderen rechtlichen Bewertung kommt, müssten Sie Beiträge nachzahlen und die Krankenkasse würde dann den Gewinn/Überschuss auf das Krankengeld anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt