Krankengeld/Krankenvers ohne Arbeitsverhältnis da vor Eintritt der AU gekündigt

1. Mai 2025 18:44 |
Preis: 60,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


20:53
Sachverhalt
Arbeitnehmer, geb. 1962 kündigt im Jahr 2024 zum 31.05.2025.
Arbeitnehmer ist nebenberuflich selbstständig (Seit 01.07.2024)
Arbeitnehmer ist verheiratet und der Ehemann ist als Rentner sozialversichert
 
Arbeitnehmer erkrankt am 10.04. aufgrund eines Schlaganfalls
Arbeitnehmer erhält voraussichtlich ab 22.05.2025 Krankengeld.
 
Fragestellung:
# Wenn auch die nebenberufliche Selbstständigkeit im April 25 ruhend gestellt (nicht abgemeldet) und auch keine Arbeitslosigkeit angemeldet wird, wie ist man krankenversichert?
# Ist man (noch durch den ehemaligen AG) krankenversichert?
# Muss eine freiwillige Versicherung abgeschlossen werden?
# Ist es sinnvoll sich vorab arbeitssuchend/ arbeitslos zu melden oder erst ab Ende Krankengeld Bezug.
1. Mai 2025 | 19:58

Antwort

von


(473)
Westerstr. 24
28857 Syke
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Krankenversicherung bei ruhender Selbstständigkeit und ohne Arbeitslosmeldung
Sofern Sie Ihre nebenberufliche selbstständige Tätigkeit im April 2025 lediglich ruhend stellen, ohne diese abzumelden, und keine Meldung als arbeitslos oder arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit erfolgt, besteht nach Ende des Krankengeldbezugs kein Versicherungstatbestand in der gesetzlichen Krankenversicherung mehr.

Der gesetzliche Versicherungsschutz besteht zwar während des Bezugs von Krankengeld gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V als Pflichtmitglied fort. Dieser endet jedoch mit dem letzten Tag des Krankengeldanspruchs, sodass Sie danach – mangels anderweitiger Pflichtversicherung – eine freiwillige Weiterversicherung gem. § 9 SGB V aufnehmen müssten, um eine Versicherungslücke zu vermeiden.

2. Krankenversicherung über den ehemaligen Arbeitgeber
Nach Ihrer Eigenkündigung zum 31.05.2025 besteht kein Versicherungsschutz mehr über den bisherigen Arbeitgeber. Dieser endet regelmäßig mit Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses. Der anschließende Bezug von Krankengeld begründet eine eigenständige Pflichtversicherung bei Ihrer Krankenkasse, jedoch nicht mehr im Rahmen der Beschäftigung.

3. Notwendigkeit einer freiwilligen Krankenversicherung
Ja, sofern kein neuer Pflichtversicherungstatbestand (z. B. durch Arbeitslosengeldbezug oder erneute versicherungspflichtige Beschäftigung) vorliegt, sind Sie verpflichtet, sich zum Ablauf des Krankengeldbezugs freiwillig gesetzlich zu versichern, wenn Sie Ihre Vorversicherungslaufbahn in der GKV fortsetzen möchten (§ 9 Abs. 1 SGB V).

Versäumt man diesen Übergang, kann es zur Unterbrechung des Versicherungsschutzes mit erheblichen finanziellen Folgen (insb. Nachzahlungspflichten) kommen.

4. Empfehlung zur Meldung bei der Agentur für Arbeit
Ich empfehle dringend, sich frühzeitig – idealerweise vor dem Ende des Krankengeldbezugs – bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, auch wenn aktuell keine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt besteht.

Eine solche Meldung kann auch präventiv erfolgen, insbesondere wenn unklar ist, ob im Anschluss an das Krankengeld ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I entsteht. Sie ermöglicht der Agentur jedenfalls, die Weichen für einen nahtlosen Übergang im Versicherungsschutz zu stellen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Andernfalls müssten Sie ab dem Folgemonat eine freiwillige Krankenversicherung eigenständig organisieren und finanzieren.

Zusammenfassung und Empfehlung
- Nach Ablauf des Krankengeldes besteht kein Krankenversicherungsschutz, sofern keine Pflichtversicherung einsetzt.
- Es ist nicht ausreichend, die selbstständige Tätigkeit ruhend zu stellen – sie begründet allein keine Versicherungspflicht.
- Eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung ist zwingend notwendig, wenn keine anderweitige Versicherung erfolgt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

Rückfrage vom Fragesteller 1. Mai 2025 | 20:35

Sehr geehrter Herr El-Zaatari,
herzlichen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Fragen.

Spontan ergeben sich folgende
Nachfragen
1. Könnte auch eine Familienversicherung über den Ehemann (Rentner) greifen?
2.  Sie schreiben..Der gesetzliche Versicherungsschutz besteht zwar während des Bezugs von Krankengeld....fort.
Was geschieht nach einer evtl. Reha, die zu keinem positiven Ergebnis führt.Wird anschließend nahtlos das alte Krankengeld weitergezahlt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Mai 2025 | 20:53

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:

1. Möglichkeit der Familienversicherung über den Ehemann (Rentner)
Eine Familienversicherung gem. § 10 SGB V ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Damit Sie über Ihren Ehemann beitragsfrei familienversichert werden können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

- Ihr Ehemann ist gesetzlich krankenversichert (als Rentner GKV-Rentner).

- Sie selbst sind nicht hauptberuflich selbstständig tätig (das wäre z. B. bei einer ruhenden Selbstständigkeit nicht per se ausgeschlossen, aber es kommt auf Details an, etwa ob weiterhin Einnahmen erzielt werden).

- Sie haben kein eigenes monatliches Gesamteinkommen von mehr als ca 500 € (Grenze schwankt jährlich). Bei geringfügig Beschäftigten gilt eine höhere Grenze (Minijob: 538 € mtl.).

Bewertung für Ihren Fall: Sofern Ihre selbstständige Tätigkeit keine laufenden Einnahmen mehr abwirft, und kein Krankengeld oder sonstiges Einkommen oberhalb dieser Grenze bezogen wird, könnte eine Familienversicherung über den Ehegatten grundsätzlich möglich sein. Wichtig ist jedoch: Dies muss die Krankenkasse im Einzelfall prüfen.

Empfehlung: Stellen Sie frühzeitig einen Antrag auf Familienversicherung bei der Krankenkasse Ihres Ehemannes, vor Ablauf des Krankengeldes. Die Entscheidung obliegt ausschließlich der Krankenkasse.

2. Fortsetzung des Krankengeldes nach einer erfolglosen Reha
Gemäß § 48 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld für die Dauer einer Rehabilitationsmaßnahme, sofern diese stationär oder ganztägig ambulant erfolgt und von der Rentenversicherung oder einer anderen Sozialleistungsträgerin getragen wird.

Nach Abschluss der Reha gelten folgende Grundsätze:

Wenn die Arbeitsunfähigkeit weiterhin besteht (z. B. Reha bringt keine Verbesserung):
Dann lebt der Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich wieder auf, sofern der maximale Anspruch (i. d. R. 78 Wochen innerhalb von drei Jahren bei derselben Erkrankung, § 48 Abs. 1 S. 1 SGB V) noch nicht ausgeschöpft ist.

Wenn die Reha mit einer negativen Leistungsprognose endet (z. B. Erwerbsunfähigkeit):
Dann prüft die Krankenkasse in der Regel, ob eine Erwerbsminderung vorliegt und ob ggf. ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen ist (§ 51 Abs. 1 SGB V). Solange dieser Vorgang läuft, kann Krankengeld als Übergangsleistung weiterhin gezahlt werden, bis zur Entscheidung über den Rentenantrag.

Wichtig: Ein Reha-Abschlussbericht mit dem Vermerk „voll erwerbsgemindert" kann ggf. dazu führen, dass die Krankenkasse das Krankengeld einstellt und stattdessen auf einen Rentenantrag verweist.

Empfehlung: Falls eine Reha geplant oder absehbar ist, empfehle ich Ihnen, sich frühzeitig bei Ihrer Krankenkasse zu erkundigen, wie in Ihrem konkreten Fall verfahren wird, und ggf. sozialrechtliche Unterstützung (z. B. durch einen Sozialverband oder Rechtsanwalt) in Anspruch zu nehmen.

Zusammenfassung:

Eine Familienversicherung ist unter bestimmten Bedingungen möglich, insbesondere bei Einkünften unterhalb der Grenze von ca 500 €.

Das Krankengeld lebt nach einer Reha weiter auf, wenn weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht und der Anspruch nicht ausgeschöpft ist. Bei negativer Reha-Prognose kann die Krankenkasse allerdings eine Rentenantragspflicht geltend machen.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
Rechtsanwalt

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