nach Ihrer Schulderung haben Sie keinen Ersatzanspruch gegenüber dem Mieter, da dem Mieter offenbar kein Verschulden trifft. Denn der Mieter haftet gegenüber dem Geschädigten nur, wenn ihm ein Verschulden nachzuweisen ist, das zu dem Wasserschaden geführt hat. Für normale Bruchschäden und Undichtigkeiten, die durch Alter, Abnutzung, Frost oder höhere Gewalt eintreten, muss der Mieter nicht aufkommen. Dementsprechend muss dann eben auch die Versicherung des Mieters nicht eintreten.
Auch gegenüber der Leitungswasserversicherung haben Sie keinen Anspruch. Denn diese ist zwar dem Grund nach einstandspflichtig; jedoch greift hier der Haftungsausschluss aufgrund der Selbstbehatsklausel. Also muss die Versicherung tatsächlich nicht zahlen, da Ihr Schaden unterhalb des Selbstbehaltes liegt.
Denkbar wäre nunmehr nur noch die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruches gegen die Hausverwaltung, wenn diese durch den Abschluss einer Versicherung mit Selbstbehalt schuldhaft gegen Ihre Pflichten verstoßen hat. Dies müssten Sie jedoch ggf. bei einem Rechtsanwalt vor Ort prüfen lassen, da hierfür weitere, detaillierte Informationen notwendig sind. Es lässt sich aber von hier aus sagen, dass wahrscheinlich ein solcher Pflichtverstoß eher nicht vorliegen wird, weil es durchaus wahrscheinlich ist, dass die neue Versicherung den Abschluss des Versicherungsvertrages nur unter der Voraussetzung dieses Selbstbehaltes zugelassen hat, weil es bereits eine Reihe von Vorschäden gab. Das müsste jedoch, wie bereits erwähnt, im einzelnen geklärt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Lauer,
vielen Dank für die prompte Beantwortung. Eine wichtige Frage stellt sich uns dann doch noch: Die Eigentümergemeinschaft des Hauses (für die ja im Gesamten die Versicherung abgeschlossen wurde) besteht aus 9 Eigentümern. Müssen sich aus rechtlicher Sicht die Eigentümer dann die Kosten der Selbstbeteiligung teilen oder muss der Geschädigte dann bis 2000 Euro allein für einen wohlgemerkt - nicht selbst verschuldeten - Wasserschaden an seiner Wohnung aufkommen?
Besten Dank für die erneute Beantwortung
Sehr geehrte Ratsuchende,
vorbehaltlich der Kenntnis des Inhaltes der Versicherungspolice (hier könnte Abweichendes geregelt sein, was von Ihnen zu prüfen wäre), bezieht sich der Selbstbehat auf den einzelnen Schadensfall, wobei Berechtigter der jeweils Geschädigte Sondereigentümer ist, nicht die Eigentümergemeinschaft.
Dementsprechend muss sich der einzelne Sondereigentümer den Eigenanteil auf seinen Schaden anrechnen lassen, ohne hier einen anteiligen Erstattungsanspruch gegen die Eigentümergemeinschaft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt