13. August 2011
|
12:25
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Entsprechend der Vereinbarung ist Real Inkasso verpflichtet die Kontopfändung einstweilen aufzuheben und diese zurückzunehmen. Ist dies erfolgt und hat Real Inkasso dies der Bank mitgeteilt, können Sie oder Ihre Lebensgefährtin mit einer Kontovollmacht über den Betrag bzw. das Kontoguthaben verfügen.
Ob die von Ihnen angeführte Bestätigung über eine Vereinbarung zur monatlichen Ratenzahlung hier gegenüber der Bank ausreicht, vage ich zu bezweifeln. Die Bank benötigt eine Aufhebung oder Rücknahme der Pfändung durch das Inkassounternehmen, was auch per Fax erfolgen kann.
Daher sollten Sie rein vorsorglich bei Real Inkasso anrufen und eine schriftliche Aufhebung der Pfändung einfordern. Diese soll dann noch am Montag an die Bank übermittelt werden.
Für eine Freigabe des Gehaltseinganges Ihrer Lebensgefährtin sehe ich nur wenige Aussichten auf Erfolg. So ist § 771 ZPO nicht anwendbar, das mit Eingang auf dem Konto des gehaltes dieses Kontoguthaben wird und der Pfändung unterliegt.
§ 850 k ZPO und § 765 a ZPO greifen ebenfalls nicht ein. Ihre Lebensgefährtin kann versuchen eine Freigabe Ihre ausgezahlten Gehaltes im Wege der Erinnerung bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht nach § 766 ZPO zu versuchen.
Insgesamt erachte ich die Freigabe durch Real Inkasso als vielversprechender, als bei dem Vollstreckungsgericht einen entsprechenden Antrag zu stellen. Unabhängig davon können Sie bei dem Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Freigabe des pfändungsfreien Einkommens stellen. Diesem ist dann stattzugeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen und wünsche viel Erfolg.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA