Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich anmerken, dass ich die Rechtslage ohne weitergehende Informationen nicht abschließend beantworten kann. Ich werde Ihnen daher einen ersten groben Überblick geben und Sie können mir ggf. im Rahmen der Nachfragefunktion weitere Informationen zukommen lassen.
Einerseits ist fraglich, ob die Konkurrenzklausel überhaupt wirksam ist, denn diese darf nicht gegen
§ 138 BGB verstoßen, d.h. sittenwidrig sein. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn die Klausel die Gesellschafter oder Geschäftsführer unangemessen benachteiligen würde.
Wettbewerbsverbote von Geschäftsführern und Gesellschaftern sind grundsätzlich unterschiedlich zu handhaben, da beide Organe verschiedene Stellungen und Funktionen in der Gesellschaft innehaben. Hier werden Gesellschafter und Geschäftsführer gleich behandelt und diesen werden dieselben Schranken auferlegt.
Da ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot über 2 Jahre geregelt wird und dieses auch den gesamten Geschäftszweig der GmbH ohne Einschränkungen erfasst, erscheint mir dieses etwas weit gefasst. Ob die Klausel unwirksam ist, bedarf der genaueren Prüfung aufgrund weiterer Angaben Ihrerseits, die sie mir gerne auch per Email zukommen lassen können.
Abgesehen von der Wirksamkeit dieser Klausel bezieht sich das Konkurrenzverbot nur auf die Gesellschafter und Geschäftsführer der ABC-GmbH. Gesellschafter sind Sie und die XYZ-GmbH.
Der Mehrheitsgesellschafter - ich nenne ihn der Einfachheit halber Z - der XYZ-GmbH ist kein Gesellschafter der ABC-GmbH. Dieser ist Gesellschafter der XYZ-GmbH. Daher ist er als Gesellschafter der XYZ-GmbH nicht vom Wettbewerbsverbot der ABC-GmbH erfasst. Inwieweit er als Gesellschafter und Geschäftsführer der XYZ-GmbH Konkurrenz machen darf, müsste im Gesellschaftsvertrag bzw. Dienstvertrag der XYZ-GmbH geregelt werden.
Wer Geschäftsführer der ABC-GmbH ist, teilen Sie in Ihrem Sachverhalt nicht mit. Sind dies Sie und XYZ-GmbH, vertreten durch Z?
Wenn Z ebenso Geschäftsführer der ABC-GmbH wäre, wäre er vom Wettbewerbsverbot erfasst.
Wer führt die Geschäfte der XYZ-GmbH? Der Z als Mehrheitsgesellschafter alleine?
Wenn der Mehrheitsgesellschafter Z nun weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der ABC-GmbH ist und er nicht vom Wettbewerbsverbot erfasst ist, darf er der ABC-GmbH Konkurrenz machen, sofern er es nicht im Rahmen seiner Tätigkeit für die XYZ-GmbH macht. Er darf der ABC keine Konkurrenz als Geschäftsführer der XYZ-GmbH machen.
Wenn die beiden GmbHs den gleichen Gesellschaftszweck haben, dann kann dem Z die Konkurrenztätigkeit ggf. über den Gesellschaftsvertrag der XYZ verboten werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Lindner
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich anmerken, dass ich die Rechtslage ohne weitergehende Informationen nicht abschließend beantworten kann. Ich werde Ihnen daher einen ersten groben Überblick geben und Sie können mir ggf. im Rahmen der Nachfragefunktion weitere Informationen zukommen lassen.
Einerseits ist fraglich, ob die Konkurrenzklausel überhaupt wirksam ist, denn diese darf nicht gegen
§ 138 BGB verstoßen, d.h. sittenwidrig sein. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn die Klausel die Gesellschafter oder Geschäftsführer unangemessen benachteiligen würde.
Wettbewerbsverbote von Geschäftsführern und Gesellschaftern sind grundsätzlich unterschiedlich zu handhaben, da beide Organe verschiedene Stellungen und Funktionen in der Gesellschaft innehaben. Hier werden Gesellschafter und Geschäftsführer gleich behandelt und diesen werden dieselben Schranken auferlegt.
Da ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot über 2 Jahre geregelt wird und dieses auch den gesamten Geschäftszweig der GmbH ohne Einschränkungen erfasst, erscheint mir dieses etwas weit gefasst. Ob die Klausel unwirksam ist, bedarf der genaueren Prüfung aufgrund weiterer Angaben Ihrerseits, die sie mir gerne auch per Email zukommen lassen können.
Abgesehen von der Wirksamkeit dieser Klausel bezieht sich das Konkurrenzverbot nur auf die Gesellschafter und Geschäftsführer der ABC-GmbH. Gesellschafter sind Sie und die XYZ-GmbH.
Der Mehrheitsgesellschafter - ich nenne ihn der Einfachheit halber Z - der XYZ-GmbH ist kein Gesellschafter der ABC-GmbH. Dieser ist Gesellschafter der XYZ-GmbH. Daher ist er als Gesellschafter der XYZ-GmbH nicht vom Wettbewerbsverbot der ABC-GmbH erfasst. Inwieweit er als Gesellschafter und Geschäftsführer der XYZ-GmbH Konkurrenz machen darf, müsste im Gesellschaftsvertrag bzw. Dienstvertrag der XYZ-GmbH geregelt werden.
Wer Geschäftsführer der ABC-GmbH ist, teilen Sie in Ihrem Sachverhalt nicht mit. Sind dies Sie und XYZ-GmbH, vertreten durch Z?
Wenn Z ebenso Geschäftsführer der ABC-GmbH wäre, wäre er vom Wettbewerbsverbot erfasst.
Wer führt die Geschäfte der XYZ-GmbH? Der Z als Mehrheitsgesellschafter alleine?
Wenn der Mehrheitsgesellschafter Z nun weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der ABC-GmbH ist und er nicht vom Wettbewerbsverbot erfasst ist, darf er der ABC-GmbH Konkurrenz machen, sofern er es nicht im Rahmen seiner Tätigkeit für die XYZ-GmbH macht. Er darf der ABC keine Konkurrenz als Geschäftsführer der XYZ-GmbH machen.
Wenn die beiden GmbHs den gleichen Gesellschaftszweck haben, dann kann dem Z die Konkurrenztätigkeit ggf. über den Gesellschaftsvertrag der XYZ verboten werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Lindner