Kleingewerbe, GEZ und neuartiges Rundfunkgerät

| 3. Juni 2009 22:25 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Guten Abend,

folgende Ausgangssituation. Ich bin als Angestellter beschäftigt. Im Nebenerwerb habe ich ein Kleingewerbe angemeldet. Klein ist hier wörtlich zu nehmen, hier wird weder viel Umsatz gemacht, noch finde ich viel Zeit mich dem Nebenerwerb zu widmen.

Ich lebe in einer bald fertigen eigenen Wohnung im Haus meiner Eltern.

Ein Raum wird als (privates) Arbeitszimmer genutzt, in diesem steht ein PC. Mit diesem PC erledige ich meine privaten sowie etwaige gewerblich anfallenden Arbeiten

Derzeit habe ich ein neuartiges Rundfunkgerät unter meinem (privaten) Namen bei der GEZ angemeldet und bezahle dafür Gebühren.

Nun schreibt mich die GEZ unter einer nicht ganz korrekten Adresse (derartige Briefe kommen dank des Postboten trotzdem an) an, und möchte von mir gewerbliche Geräte angemeldet haben.

Die üblichen Schreiben der GEZ sind ja bekannt, ich habe gerade das zweite bekommen, da ich auf das erste nicht reagiert habe.

Meine Frage ist nun: ist für einen Kleinunternehmer ein neuartiges Rundfunkgerät separat gebührenpflichtig wenn es schon privat angemeldet ist? Verhält es sich anders wenn privat ein Radio angemeldet ist? Die Angaben der GEZ sind hierzu leider recht widersprüchlich. Auch der Rundfunkgebührenstaatsvertrag erschließt sich mir nicht so ganz...

Wie sollte ich mich hier gegenüber der GEZ verhalten? Wie kann ich es vermeiden, für das selbe Gerät doppelt Gebühren bezahlen?

Vielen Dank im Voraus
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Im Rahmen dieser neuartigen Empfangsgeräte ist noch keine höchstrichterliche Entscheidung gegeben.

In Ihrem Fall können Sie sich jedoch auf das VG Braunschweig, 4 A 149/07 beziehen.
Das VG hat entschieden, das § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages so zu verstehen ist, dass für neuartige Geräte dann keine weiteren Gebühren zu entrichten sind, wenn in nicht ausschließlich privaten Bereich auf ein und demselben Grundstück ... andere Rundfunksempfangsgeräte zum Empfang bereit gehalten werden....
In dem Fall hatte das VG über die Nutzung eines internetfähigen PC in der Nutzung im Home Office zu entscheiden, der Nutzer hatte aber bereits private Rundfunkgeräte angemeldet.

So verstehe ich auch Ihre Sachverhaltsschilderung. Sie haben den PC bereits als privat angemeldet, nutzen ihn daneben aber auch beruflich.

Folgt man den VG Braunschweig, müssten Sie dafür nicht nochmals Gebühren zahlen. Zu beachten ist aber, dass gegen das Urteil die Berufung beim OVG zugelassen worden ist und damit noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
Es bleibt daher abzuwarten, wie die höhren Gerichte den Staatsvertrag werten und entscheiden.

Derzeit sollten Sie die GEZ aber auf das Urteil hinweisen und -soweit Ihnen Bescheide zugehen- Widerspruch einlegen.
Sollte sich eine Zahlung -z.B. zur Abwendung möglicher Vollstreckungsmaßnahmen durch die GEZ- nicht vermeiden lassen, sollte diese nur unter Vorbehalt geschehen.

Da es noch keine höchstrichterliche Entscheidung in diesem Bereich gibt, kann ich Ihnen leider keine anderweitigen Auskünfte geben.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Anfrage im Rahmen dieser Erstberatung beantworten. Nutzen Sie ansonsten bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Bewertung des Fragestellers 5. Juni 2009 | 07:35

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?