Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Im Rahmen dieser neuartigen Empfangsgeräte ist noch keine höchstrichterliche Entscheidung gegeben.
In Ihrem Fall können Sie sich jedoch auf das VG Braunschweig, 4 A 149/07 beziehen.
Das VG hat entschieden, das § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages so zu verstehen ist, dass für neuartige Geräte dann keine weiteren Gebühren zu entrichten sind, wenn in nicht ausschließlich privaten Bereich auf ein und demselben Grundstück ... andere Rundfunksempfangsgeräte zum Empfang bereit gehalten werden....
In dem Fall hatte das VG über die Nutzung eines internetfähigen PC in der Nutzung im Home Office zu entscheiden, der Nutzer hatte aber bereits private Rundfunkgeräte angemeldet.
So verstehe ich auch Ihre Sachverhaltsschilderung. Sie haben den PC bereits als privat angemeldet, nutzen ihn daneben aber auch beruflich.
Folgt man den VG Braunschweig, müssten Sie dafür nicht nochmals Gebühren zahlen. Zu beachten ist aber, dass gegen das Urteil die Berufung beim OVG zugelassen worden ist und damit noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
Es bleibt daher abzuwarten, wie die höhren Gerichte den Staatsvertrag werten und entscheiden.
Derzeit sollten Sie die GEZ aber auf das Urteil hinweisen und -soweit Ihnen Bescheide zugehen- Widerspruch einlegen.
Sollte sich eine Zahlung -z.B. zur Abwendung möglicher Vollstreckungsmaßnahmen durch die GEZ- nicht vermeiden lassen, sollte diese nur unter Vorbehalt geschehen.
Da es noch keine höchstrichterliche Entscheidung in diesem Bereich gibt, kann ich Ihnen leider keine anderweitigen Auskünfte geben.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Anfrage im Rahmen dieser Erstberatung beantworten. Nutzen Sie ansonsten bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Im Rahmen dieser neuartigen Empfangsgeräte ist noch keine höchstrichterliche Entscheidung gegeben.
In Ihrem Fall können Sie sich jedoch auf das VG Braunschweig, 4 A 149/07 beziehen.
Das VG hat entschieden, das § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages so zu verstehen ist, dass für neuartige Geräte dann keine weiteren Gebühren zu entrichten sind, wenn in nicht ausschließlich privaten Bereich auf ein und demselben Grundstück ... andere Rundfunksempfangsgeräte zum Empfang bereit gehalten werden....
In dem Fall hatte das VG über die Nutzung eines internetfähigen PC in der Nutzung im Home Office zu entscheiden, der Nutzer hatte aber bereits private Rundfunkgeräte angemeldet.
So verstehe ich auch Ihre Sachverhaltsschilderung. Sie haben den PC bereits als privat angemeldet, nutzen ihn daneben aber auch beruflich.
Folgt man den VG Braunschweig, müssten Sie dafür nicht nochmals Gebühren zahlen. Zu beachten ist aber, dass gegen das Urteil die Berufung beim OVG zugelassen worden ist und damit noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
Es bleibt daher abzuwarten, wie die höhren Gerichte den Staatsvertrag werten und entscheiden.
Derzeit sollten Sie die GEZ aber auf das Urteil hinweisen und -soweit Ihnen Bescheide zugehen- Widerspruch einlegen.
Sollte sich eine Zahlung -z.B. zur Abwendung möglicher Vollstreckungsmaßnahmen durch die GEZ- nicht vermeiden lassen, sollte diese nur unter Vorbehalt geschehen.
Da es noch keine höchstrichterliche Entscheidung in diesem Bereich gibt, kann ich Ihnen leider keine anderweitigen Auskünfte geben.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Anfrage im Rahmen dieser Erstberatung beantworten. Nutzen Sie ansonsten bitte die kostenlose Nachfragefunktion.