Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Fragen darf ich antworten wie folgt.
1. Auch ich halte es für eine Falschberatung, wenn einen knapp 90-jährigen Anlagen mit einer Laufzeit von 10 Jahren oder mehr empfohlen werden.
2. Ob die kick-back-Regel zur Anwendung kommt, hängt in 1. Linie davon ab, ob überhaupt eine Rückvergütung gezahlt worden ist. Im Zweifel muss derjenige, der aus einer derartigen Gestaltung Ansprüche herleiten will, dies beweisen. Im Übrigen wird die Bank, wenn der Nachweis gelingt, dann nicht sofort die Hände heben und den gesamten Schaden ausgleichen. Vielmehr müssen Sie davon ausgehen, dass ein umfangreicher Rechtsstreit um die Frage geführt werden muss, ob ggf. ausereichend über die Provision aufgeklärt worden ist. der kick - back bringt Ihnen also gegenüber dem Gesichtspunkt der Falschberatung keine entscheidenden Vorteile.
3. Schadenersatzansprüche wegen Beratungsfehlern oder Vertragsverstößen verjähren innerhalb von 3 Jahren, wobei die Verjährungsfrist aber erst startet, wenn der Schuldner von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Unabhängig von diesen Voraussetzungen verjähren Ansprüche auf Schadenersatz wegen Vertragsverletzung aber immer in 10 Jahren. Die Verjährung startet immer zum Jahresende, d. h. Vorgänge aus den Jahren 2007 und 2008 sind unweigerlich verjährt, wenn nicht irgendwelche Maßnahmen ergriffen worden sind, die die Frist hemmen. Das können auch Verhandlungen über den Schaden sein.
Für Vorgänge aus 2009 kommt es darauf an, ob der Erblasser an sich hätte erkennen können, dass die Beratung fehlerhaft war. Hierbei kommt es konkret auf seine Einschätzung an und da er sei Alter kannte und ihm die wesentlichen Eckdaten der Anlagen bekannt gegeben worden sein müssen, wird man wohl auch hier zur Verjährung kommen. Wer mit 90 Jahren Geldanlagen abschließt, die erst in 10 Jahren zu einem Erfolg führen können, verschließt grob fahrlässig die Augen davor, das das kein für ihn geeignetes Geschäft ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft behiiflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin
auf Ihre Fragen darf ich antworten wie folgt.
1. Auch ich halte es für eine Falschberatung, wenn einen knapp 90-jährigen Anlagen mit einer Laufzeit von 10 Jahren oder mehr empfohlen werden.
2. Ob die kick-back-Regel zur Anwendung kommt, hängt in 1. Linie davon ab, ob überhaupt eine Rückvergütung gezahlt worden ist. Im Zweifel muss derjenige, der aus einer derartigen Gestaltung Ansprüche herleiten will, dies beweisen. Im Übrigen wird die Bank, wenn der Nachweis gelingt, dann nicht sofort die Hände heben und den gesamten Schaden ausgleichen. Vielmehr müssen Sie davon ausgehen, dass ein umfangreicher Rechtsstreit um die Frage geführt werden muss, ob ggf. ausereichend über die Provision aufgeklärt worden ist. der kick - back bringt Ihnen also gegenüber dem Gesichtspunkt der Falschberatung keine entscheidenden Vorteile.
3. Schadenersatzansprüche wegen Beratungsfehlern oder Vertragsverstößen verjähren innerhalb von 3 Jahren, wobei die Verjährungsfrist aber erst startet, wenn der Schuldner von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Unabhängig von diesen Voraussetzungen verjähren Ansprüche auf Schadenersatz wegen Vertragsverletzung aber immer in 10 Jahren. Die Verjährung startet immer zum Jahresende, d. h. Vorgänge aus den Jahren 2007 und 2008 sind unweigerlich verjährt, wenn nicht irgendwelche Maßnahmen ergriffen worden sind, die die Frist hemmen. Das können auch Verhandlungen über den Schaden sein.
Für Vorgänge aus 2009 kommt es darauf an, ob der Erblasser an sich hätte erkennen können, dass die Beratung fehlerhaft war. Hierbei kommt es konkret auf seine Einschätzung an und da er sei Alter kannte und ihm die wesentlichen Eckdaten der Anlagen bekannt gegeben worden sein müssen, wird man wohl auch hier zur Verjährung kommen. Wer mit 90 Jahren Geldanlagen abschließt, die erst in 10 Jahren zu einem Erfolg führen können, verschließt grob fahrlässig die Augen davor, das das kein für ihn geeignetes Geschäft ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft behiiflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin