20. Juli 2023
|
22:09
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
Alexander-Puschkin-Str. 59
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Bußgelder sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen gemäß 302 InsO.
Leider darf Ihnen deshalb die Stadt die Zulassung verweigern, geregelt ist dies in:
Gesetz zur Entbürokratisierung der Beitreibung von Gebühren- und Auslagenrückständen bei der Zulassung von Fahrzeugen (Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung - BEG NRW) vom 19.09.2006
§ 1
(1) Die Zulassung eines Fahrzeuges darf unbeschadet zulassungsrechtlicher, versicherungsrechtlicher und kraftfahrzeugsteuerlicher Bestimmungen nur erfolgen, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter der Zulassungsbehörde keine rückständigen Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen schuldet.
(2) Wird die Zulassung durch eine beauftragte Person beantragt, so darf dieser die Höhe der Rückstände nach Absatz 1 nur mitgeteilt werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters vorgelegt wird.
(3) Die Erteilung einer Einzugsermächtigung vom Konto der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut zur Begleichung der von der Zulassungsbehörde festgestellten rückständigen Beträge ist nicht zulässig.
Mit einer Verzinsung der Bußgelder selbst müssen Sie nicht rechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
20. Juli 2023 | 23:02
Vielen Dank für Ihre Antwort. Es handelt sich um Bußgelder wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. Hieße das, die Stadt dürfte das nicht verweigern? Hat ja nichts mit Zulassung zu tun, es gab auch nie Steuerschulden. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir das noch beantworten würden.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
20. Juli 2023 | 23:14
Sehr geehrter Fragesteller,
nein, in diesem Fall darf die Stadt die Zulassung nicht verweigern.
Das Gesetz, das ich Ihnen nannte, gilt nur bei rückständigen Zulassungsgebühren oder damit zusammenhängenden Vorgängen.
Dies ist bei Ihnen nicht der Fall.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
20. Juli 2023 | 22:16
….Es kommt aber darauf an, um welche Bußgelder genau es sich handelt.Sind es keine Bußgelder, die mit Zulassungsverfahren zusammenhängen, darf die Stadt die Zulassung nicht verweigern.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt