Kfz-Zulassung bei nicht beglichenen Bußgeldbescheiden bei der Stadt (NRW)

20. Juli 2023 20:10 |
Preis: 125,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Frau Rechtsänwältin,
sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

ich habe eine Privatinsolvenz in 2019 nach 3 Jahren verkürzt abgeschlossen, da ich alle offenen Forderungen beglichen hatte. Auch die Stadt hatte im Insolvenzverfahren offene Bußgelder zur Tabelle angemeldet, die Forderungen sind noch offen. Nach Abschluß der Privatinsolvenz hat sich die Stadt bis heute nicht mehr bei mir gemeldet. Ich hätte dazu 2 Fragen.

1. Kann die Stadt mir aufgrund der offenen Bußgelder die Zulassung eines PKW verweigern? (NRW)

2. Ich möchte in Kürze - unabhängig von der 1. Frage - die offenen Forderungen bei der Stadt begleichen. Muss ich damit rechnen, dass noch weitere Zinsen auf die ursprüngliche Forderung aufgeschlagen werden?

Vielen Dank vorab für Ihre Einschätzung.

Mit freundlichen Grüßen


Einsatz editiert am 20. Juli 2023 21:09
20. Juli 2023 | 22:09

Antwort

von


(1773)
Alexander-Puschkin-Str. 59
39108 Magdeburg
Tel: 0391-24306582
Tel: 0176-45636963
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Andreas-Wilke-__l108520.html
E-Mail: ra_wilke@gmx.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Bußgelder sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen gemäß 302 InsO.

Leider darf Ihnen deshalb die Stadt die Zulassung verweigern, geregelt ist dies in:

Gesetz zur Entbürokratisierung der Beitreibung von Gebühren- und Auslagenrückständen bei der Zulassung von Fahrzeugen (Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung - BEG NRW) vom 19.09.2006

§ 1

(1) Die Zulassung eines Fahrzeuges darf unbeschadet zulassungsrechtlicher, versicherungsrechtlicher und kraftfahrzeugsteuerlicher Bestimmungen nur erfolgen, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter der Zulassungsbehörde keine rückständigen Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen schuldet.

(2) Wird die Zulassung durch eine beauftragte Person beantragt, so darf dieser die Höhe der Rückstände nach Absatz 1 nur mitgeteilt werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters vorgelegt wird.

(3) Die Erteilung einer Einzugsermächtigung vom Konto der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut zur Begleichung der von der Zulassungsbehörde festgestellten rückständigen Beträge ist nicht zulässig.


Mit einer Verzinsung der Bußgelder selbst müssen Sie nicht rechnen.


Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 20. Juli 2023 | 23:02

Vielen Dank für Ihre Antwort. Es handelt sich um Bußgelder wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. Hieße das, die Stadt dürfte das nicht verweigern? Hat ja nichts mit Zulassung zu tun, es gab auch nie Steuerschulden. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir das noch beantworten würden.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Juli 2023 | 23:14

Sehr geehrter Fragesteller,

nein, in diesem Fall darf die Stadt die Zulassung nicht verweigern.

Das Gesetz, das ich Ihnen nannte, gilt nur bei rückständigen Zulassungsgebühren oder damit zusammenhängenden Vorgängen.

Dies ist bei Ihnen nicht der Fall.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 20. Juli 2023 | 22:16
….Es kommt aber darauf an, um welche Bußgelder genau es sich handelt.

Sind es keine Bußgelder, die mit Zulassungsverfahren zusammenhängen, darf die Stadt die Zulassung nicht verweigern.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt
ANTWORT VON

(1773)

Alexander-Puschkin-Str. 59
39108 Magdeburg
Tel: 0391-24306582
Tel: 0176-45636963

Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Andreas-Wilke-__l108520.html
E-Mail: ra_wilke@gmx.de
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...