17. Juni 2021
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10:23
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
Wilhelmstrasse 16
52428 Jülich
Tel: 0246197420
Web: https://www.ratimrecht.de
E-Mail: thomasklein055@gmail.com
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Auch wenn kein schriftlich fixierter Kaufvertrag existiert, so ist zwischen Ihnen und dem Verkäufer ein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB geschlossen worden.
Das E-Bike weist einen Zustand auf, der einen sog. Sachmangel i.S.d. § 434 BGB darstellt. Sowohl die falsche Zoll-Angabe als auch der Zustand des Motors sind so, dass weder die vereinbarte Beschaffenheit noch eine übliche Beschaffenheit eines E-Bikes vorliegt.
Da also Sachmängel vorliegen, führt dies gem. § 437 BGB zu Rechten Ihrerseits als Käuferin, die auch nicht wirksam ausgeschlossen worden sind.
Primär haben Sie gem. § 439 BGB das Recht zur sog. Nacherfüllung, d.h. der Verkäufer muss die von Ihnen zu bezeichnenden Mängeln fachgerecht innerhalb einer Frist, die 14 Tage nicht unterschreiten sollte, beseitigen.
Wie er dieses anstellt, muss ihm überlassen werden. Ohne dass dem Verkäufer die Möglichkeit eingeräumt wird, die Mängel zu beseitigen, stehe Ihnen weitere Rechte, wie etwa das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder aber Schadensersatz geltend zu machen (§ 437 BGB) nicht zu.
Erst dann, wenn der Verkäufer innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist die Mängel nicht beseitigt hat, können Sie danach mit einem weiteren Schreiben etwa vom Vertrag zurücktreten.
Sie könnten also etwa zunächst wie folgt formulieren:
Nacherfüllungsaufforderung
Per Einwurf-Einschreiben
An Verkäufer
Mängel am E-Bike
Sehr geehrter Herr....
mit Kaufvertrag vom (Datum) habe ich bei Ihnen das E-Bike, Marke , Gerätenummer zum Preis von EUR gekauft. Sie haben angegeben, dass das Rad eine Größe von 26 Zoll hat, fast neu ist und unbenutzt.
Ich habe nunmehr bei dem ersten Versuch der Nutzung des E-Bikes festgestellt, dass es sich nicht um ein Rad mit der Größe 26 Zoll handelt. Zudem ruckelt der Motor , er hat zudem Aussetzer und die Gänge lassen sich nicht problemlos schalten. Dies sind erhebliche Mängel.
Ich möchte Sie bitten, diese Mängel umgehend, spätestens bis zum 2.7.2021, zu beheben. Das Rad steht zur Durchführung der Mängelbeseitigung zu Ihrer Verfügung und kann von Ihnen bei mir abgeholt werden.
Sollten Sie meiner Bitte innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommen, werde ich vom Kaufvertrag zurücktreten und mir ein Ersatzgerät beschaffen. Die Kosten der Ersatzbeschaffung berechne ich Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht