Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Auch wenn es jetzt etwas ernüchternd für Sie klingen mag: ein Patentrezept, um aus einem Pachtvertrag herauszukommen, gibt es nicht.
Sie sollten zunächst Ihren Pachtvertrag eingehend durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen. Ohne Kenntnis vom Vertragsinhalt ist es unmöglich, Ihre Frage abschließend zu beantworten. Es können sich aus dem Vertragstext mehrere Möglichkeiten ergeben, den Pachtvertrag zu Ihren Gunsten zu beenden (z.B. durch Kündigung, da viele Pachtverträge ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall enthalten, dass der Pächter den Geschäftsbetrieb einstellt). Dazu muss der Vertragstext aber erst einmal vorliegen.
Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, Ihren Verpächter auf die Situation anzusprechen und um Entlassung aus dem Pachtvertrag oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu bitten. Manche Pächter zeigen ein Einsehen, wenn man Ihnen mitteilt, dass eine Zahlung der Pacht zukünftig nicht zu erwarten sein wird (und sie demnach auf weiteren Kosten sitzen bleiben werden, wenn Sie in die Insolvenz gehen). Auch hier rate ich Ihnen jedoch dringend, vorab einen versierten Rechtsanwalt einzuschalten, der zuvor Ihren Pachtvertrag prüft und ggf. die Verhandlungen für Sie führt. Es kann Ihnen ansonsten passieren, dass der Verpächter von vertraglich eingeräumten Sicherungsrechten Gebrauch macht oder aber den Pachtvertrag selber fristlos kündigt (was Sie schadensersatzpflichtig bezüglich der restlichen Monatspachtzinsen machen kann und Sie damit erst recht ruiniert) und Ihnen somit das letzte bisschen Luft abschnürt. Von einem Handeln auf eigene Faust kann ich einem rechtlich unerfahrenen Mandanten nur abraten. Mit Hilfe des Anwalts haben Sie auch die Möglichkeit, einen entsprechenden Aufhebungsvertrag zu schließen.
Die Insolvenz ist regelmäßig „ultima ratio“, um sich seiner Verbindlichkeiten zu entledigen. Der Gang in die Insolvenz sollte überdies ebenfalls von professioneller Hilfe begleitet werden (z.B. durch Fachanwalt für Insolvenzrecht), da Sie auch hier viel falsch machen und sich somit den Weg „verbauen“ können.
Sie sollten unbedingt sofort (!) handeln und anwaltlichen Rat vor Ort aufsuchen. Denn im Falle von Zahlungsschwierigkeiten summieren sich Ihre Schulden recht schnell auf und Sie sind schnell überschuldet. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Ihnen der Verpächter wegen Zahlungsrückstandes fristlos kündigt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass bei dieser Vorgehensweise weitere Kosten für die Beratung anfallen.
Gerne bin ich auch bereit, die weitere Vertretung und Beratung in der Angelegenheit für Sie zu übernehmen. Sie können mich jederzeit für eine weitere Beauftragung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Auch wenn es jetzt etwas ernüchternd für Sie klingen mag: ein Patentrezept, um aus einem Pachtvertrag herauszukommen, gibt es nicht.
Sie sollten zunächst Ihren Pachtvertrag eingehend durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen. Ohne Kenntnis vom Vertragsinhalt ist es unmöglich, Ihre Frage abschließend zu beantworten. Es können sich aus dem Vertragstext mehrere Möglichkeiten ergeben, den Pachtvertrag zu Ihren Gunsten zu beenden (z.B. durch Kündigung, da viele Pachtverträge ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall enthalten, dass der Pächter den Geschäftsbetrieb einstellt). Dazu muss der Vertragstext aber erst einmal vorliegen.
Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, Ihren Verpächter auf die Situation anzusprechen und um Entlassung aus dem Pachtvertrag oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu bitten. Manche Pächter zeigen ein Einsehen, wenn man Ihnen mitteilt, dass eine Zahlung der Pacht zukünftig nicht zu erwarten sein wird (und sie demnach auf weiteren Kosten sitzen bleiben werden, wenn Sie in die Insolvenz gehen). Auch hier rate ich Ihnen jedoch dringend, vorab einen versierten Rechtsanwalt einzuschalten, der zuvor Ihren Pachtvertrag prüft und ggf. die Verhandlungen für Sie führt. Es kann Ihnen ansonsten passieren, dass der Verpächter von vertraglich eingeräumten Sicherungsrechten Gebrauch macht oder aber den Pachtvertrag selber fristlos kündigt (was Sie schadensersatzpflichtig bezüglich der restlichen Monatspachtzinsen machen kann und Sie damit erst recht ruiniert) und Ihnen somit das letzte bisschen Luft abschnürt. Von einem Handeln auf eigene Faust kann ich einem rechtlich unerfahrenen Mandanten nur abraten. Mit Hilfe des Anwalts haben Sie auch die Möglichkeit, einen entsprechenden Aufhebungsvertrag zu schließen.
Die Insolvenz ist regelmäßig „ultima ratio“, um sich seiner Verbindlichkeiten zu entledigen. Der Gang in die Insolvenz sollte überdies ebenfalls von professioneller Hilfe begleitet werden (z.B. durch Fachanwalt für Insolvenzrecht), da Sie auch hier viel falsch machen und sich somit den Weg „verbauen“ können.
Sie sollten unbedingt sofort (!) handeln und anwaltlichen Rat vor Ort aufsuchen. Denn im Falle von Zahlungsschwierigkeiten summieren sich Ihre Schulden recht schnell auf und Sie sind schnell überschuldet. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Ihnen der Verpächter wegen Zahlungsrückstandes fristlos kündigt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass bei dieser Vorgehensweise weitere Kosten für die Beratung anfallen.
Gerne bin ich auch bereit, die weitere Vertretung und Beratung in der Angelegenheit für Sie zu übernehmen. Sie können mich jederzeit für eine weitere Beauftragung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen