Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Ihr Gedanke ist durchaus verständlich und richtig. Sie müssen den Grundstücksteil nur in einem solchen Zustand zurück geben, dass er als Baugrund genutzt werden kann.
Die Forderung des Anwalts hängt mit dem Grundsatz des Schadensersatzrechts zusammen, dass Naturalrestitution geschuldet ist. Das bedeutet, dass so zu handeln ist als wäre das schädigende Ereignis nicht gewesen, hier also die Eingliederung in Ihr Grundstück.
Als Anwalt muss man rechtssichere Formulierungen wählen, so ist das wohl zu erklären.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Ihr Gedanke ist durchaus verständlich und richtig. Sie müssen den Grundstücksteil nur in einem solchen Zustand zurück geben, dass er als Baugrund genutzt werden kann.
Die Forderung des Anwalts hängt mit dem Grundsatz des Schadensersatzrechts zusammen, dass Naturalrestitution geschuldet ist. Das bedeutet, dass so zu handeln ist als wäre das schädigende Ereignis nicht gewesen, hier also die Eingliederung in Ihr Grundstück.
Als Anwalt muss man rechtssichere Formulierungen wählen, so ist das wohl zu erklären.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin