20. November 2019
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12:15
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
Grünberger Str. 54
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E-Mail: braun@rechtsanwalt-braun.berlin
aufgrund der übermittelten Informationen beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Zu 1.)
Durch Ihren inländischen Wohnsitz sind Sie unbeschränkt Steuerpflichtig. Das bedeutet, dass Sie Ihr Einkommen in der Einkommensteuererklärung angeben müssen. Die Zahlungen Ihres kanadischen Arbeitgebers unterliegen nicht dem Lohnsteuerabzugsverfahren, da der kanadische Arbeitgeber (wovon ich jetzt ausgehe) keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch seine Geschäftsleitung, Sitz, Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Inland hat. Daher ist der Lohn in der Einkommensteuererklärung anzugeben und Sie zahlen dann Einkommensteuer.
Zu 2 & 3.)
Durch die Angestelltentätigkeit und Ihren Wohnsitz im Inland sind Sie, bei Vorliegen der Voraussetzungen, Jahresentgeltgrenze etc., versicherungspflichtig. Auch ausländische Arbeitgeber müssen SV-Beiträge (KV, PV, AV, RV) abführen, falls das der Arbeitgeber nicht kann oder macht, kann der Arbeitnehmer diese Funktion übernehmen. In diesen Fällen beantragt die Krankenkasse eine Betriebsnummer und zieht die Beiträge von Ihnen ein. In diesem Fall auch den Arbeitgeberbeitrag, Sie müssen also bei Ihren Gehaltsverhandlungen darauf achten, dass Sie dies berücksichtigen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt