Kanadischer Arbeitgeber, Wohnsitz Deutschland, Arbeit weltweit als Reiseleiter

20. November 2019 11:23 |
Preis: 55,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich habe meinen Wohnsitz in Deutschland, bin bis dato freiberuflich in der Reisebranche tätig (mit max. 140 Tagen pro Jahr ausserhalb Deutschlands) und privat krankenversichert. Nun habe ich Aussicht auf einen festen Arbeitsvertrag mit einem kanadischen Arbeitgeber (ich wäre der erste Angestellte dort, es gibt also keinen Präzedenzfall), der mir regelmäßige monatliche Zahlungen garantiert. Hier meine Fragen:
1) Steuerpflicht: ich vermute, dass ich aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens ausschließlich in Deutschland steuerpflichtig bin? Muss ich in diesem Fall einfach nur meine Einnahmen per Einkommensteuererklärung deklarieren, oder benötige ich eine Lohnsteuerkarte?

2) Krankenversicherung: ein fester Arbeitsvertrag würde mir den Wechsel von der privaten in eine gesetzliche Krankenkasse ermöglichen. Genügt dazu einfach die Vorlage des Arbeitsvertrages bei der gesetzlichen KK und ist der kanadische Arbeitgeber verpflichtet seinen Anteil am Beitrag zu entrichten, oder kann (muss) ich 100% des gesetzlichen KK-Beitrages übernehmen?

3) Renten- und Arbeitslosenversicherung: bin ich (und der kanadische Arbeitgeber) zur Abführung der deutschen Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeitrage verpflichtet, oder kann das auf freiwilliger Basis geschehen?
20. November 2019 | 12:15

Antwort

von


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10245 Berlin
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Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
E-Mail: braun@rechtsanwalt-braun.berlin
Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Informationen beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Zu 1.)
Durch Ihren inländischen Wohnsitz sind Sie unbeschränkt Steuerpflichtig. Das bedeutet, dass Sie Ihr Einkommen in der Einkommensteuererklärung angeben müssen. Die Zahlungen Ihres kanadischen Arbeitgebers unterliegen nicht dem Lohnsteuerabzugsverfahren, da der kanadische Arbeitgeber (wovon ich jetzt ausgehe) keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch seine Geschäftsleitung, Sitz, Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Inland hat. Daher ist der Lohn in der Einkommensteuererklärung anzugeben und Sie zahlen dann Einkommensteuer.

Zu 2 & 3.)
Durch die Angestelltentätigkeit und Ihren Wohnsitz im Inland sind Sie, bei Vorliegen der Voraussetzungen, Jahresentgeltgrenze etc., versicherungspflichtig. Auch ausländische Arbeitgeber müssen SV-Beiträge (KV, PV, AV, RV) abführen, falls das der Arbeitgeber nicht kann oder macht, kann der Arbeitnehmer diese Funktion übernehmen. In diesen Fällen beantragt die Krankenkasse eine Betriebsnummer und zieht die Beiträge von Ihnen ein. In diesem Fall auch den Arbeitgeberbeitrag, Sie müssen also bei Ihren Gehaltsverhandlungen darauf achten, dass Sie dies berücksichtigen.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


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