29. September 2015
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20:28
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sie haben Rechte wegen der fehlenden Radkappe, wenn die Ist- von der Soll-Beschaffenheit abweicht, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB.
Auf dem Foto in der Anzeige sind wohl die vier Räder abgebildet. Ersichtlich fehlt eine Radkappe.
Aus dem Angebotstext ergibt sich keine Zusicherung, dass alle Radkappen vorhanden sind.
Der Artikel wird wie folgt beschrieben: "Abnutzungsspuren, aber in gutem Zustand und vollkommen funktionsfähig".
Es liegt keine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit vor.
> Sie haben keine Mängelrechte.
Eine Täuschung ist nicht gegeben, jedenfalls nicht beweisbar.
Selbst wenn keine Beschaffenheitsvereinbarung vorläge, stellte sich die Frage, ob eine fehlende Radkappe bei gebrauchten Rädern eine Beschaffenheit ist, die unüblich ist oder die Sie nicht zu erwarten brauchen.
Unterstellte man einen Sachmangel, wäre das Fehlen der Kappe wohl ein unwesentlicher Mangel, der nicht zum Rücktritt berechtigen würde (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB), sondern allenfalls zu einer Kaufpreisminderung (§ 441 Abs. 1, 3, 4 S. 1 BGB) um den Wert dieser Radkappe (neu: 3 € das Stück, gebraucht wahrscheinlich im Centbereich).
Eine Anfechtung des Vertrages wegen Ihres Irrtums über die fehlende Radkappe ist denkbar.
Sie würden zwar den Kaufpreis zurückbekommen, müssten aber die Versandkosten (hin und zurück) als Schadensersatz tragen (§ 122 Abs. 1 BGB).
Letztes Mittel wäre ein Widerruf des (Fernabsatz-)Vertrages, wenn Sie beweisen könnten, dass der Verkäufer Unternehmer und nicht Privatverkäufer wäre.
> Die wirtschaftlichste Variante wäre, auch wenn ein Mangel vorläge, eine gebrauchte Radekappe zu erwerben.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt