26. Mai 2025
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13:50
Antwort
vonRechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist
Breite Straße 22
40213 Düsseldorf
Tel: +49 211 88284 502
Web: https://www.kanzlei-tank.de
E-Mail: tank@kanzlei-tank.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Rechtliche Bewertung des Sachverhalts
1. Strafrechtliche Relevanz
a) Strafmündigkeit Ihres Sohnes
Nach § 19 StGB ist Ihr Sohn mit 11 Jahren noch nicht strafmündig. Das bedeutet, er kann sich strafrechtlich nicht verantwortlich machen, unabhängig davon, ob ein Straftatbestand erfüllt wäre. Dies wird im Kontext ausdrücklich bestätigt:
b) Mögliche Straftatbestände
aa) § 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
§ 201a StGB schützt vor allem die Intimsphäre und den höchstpersönlichen Lebensbereich. Nach dem Kontext ist eine Strafbarkeit nach § 201a StGB insbesondere dann gegeben, wenn heimlich in geschützten Räumen oder in die Intimsphäre gefilmt wird:
„Als Straftatbestand käme grundsätzlich § 201a StGB in Betracht. Danach wären Bildaufnahmen strafbar, die den höchstpersönlichen Lebensbereich der aufgenommenen Person verletzen. Dazu wäre aber entweder eine heimliche Aufnahme in geschlossenen Räumen oder eine Verletzung der Intimsphäre der betroffenen Personen durch die Aufnahmen erforderlich. Das ist nicht erfüllt. Eine Strafbarkeit ist deshalb nicht zu erkennen.
Da Ihr Sohn die Personen im öffentlichen Raum (vor dem Schulgebäude) und nicht in einer privaten/intimen Situation gefilmt hat, ist der Tatbestand des § 201a StGB nach dieser Auslegung nicht erfüllt.
2. Zivilrechtliche Ansprüche
Allerdings könnten zivilrechtliche Ansprüche in Betracht kommen, insbesondere wenn eine der gefilmten Personen der Meinung ist, dass ihr Persönlichkeitsrecht verletzt wurde. In einem solchen Fall könnten Ansprüche auf Unterlassung und gegebenenfalls Schadenersatz oder Schmerzensgeld geltend gemacht werden. Diese Ansprüche hängen jedoch stark von den Umständen des Einzelfalls ab, wie der Qualität der Aufnahme und der Verbreitung des Videos.
Es wäre ratsam, das Video zu löschen und sicherzustellen, dass es nicht weiter verbreitet wird, um mögliche zivilrechtliche Ansprüche zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist