Rechtsanwaltskanzlei Filler
Weender Landstraße 1
37073 Göttingen
Tel.: 0551 – 79 77 666
Fax: 0551 – 79 77 667
E-mail: filler@goettingen-recht.de
In Beantwortung Ihrer Fragen teile ich Ihnen folgendes mit:
Die „Lösung“ Ihres hypothetischen Falles findet sich in § 7 Abs. 3 StVG. Dort ist geregelt, dass neben dem sogenannten Schwarzfahrer auch der Halter (und damit die Haftpflichtversicherung) weiter haften, wenn die Benutzung des Fahrzeuges durch das verschulden des Versicherungsnehmers ermöglicht worden ist. Ob dies der Fall ist, kann an dieser Stelle nicht beantwortet werden.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
(Regine Filler)
Rechtsanwältin
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Die „Lösung“ Ihres hypothetischen Falles findet sich in § 7 Abs. 3 StVG. Dort ist geregelt, dass neben dem sogenannten Schwarzfahrer auch der Halter (und damit die Haftpflichtversicherung) weiter haften, wenn die Benutzung des Fahrzeuges durch das verschulden des Versicherungsnehmers ermöglicht worden ist. Ob dies der Fall ist, kann an dieser Stelle nicht beantwortet werden.
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(Regine Filler)
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