12. März 2024
|
17:58
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail: info@kanzlei-hoffmeyer.de
gerne beantworte ich Ihre Frage, wie folgt:
Die Löschungsfristen sind in 29 Straßenverkehrgesetz geregelt.
Da Ihrer Schilderung nach bei den Verurteilungen nach Jugendstrafrecht kein Bezug auf die Fahrerlaubnis genommen wurde, beträgt die Löschungsfrist sogar nur 5 Jahre.
Dies findet sich unter Absatz 1 Nummer 2 von Paragraf 29.
Sie können also einen entsprechenden Löschungsantrag mit Verweis auf die Norm stellen.
Sofern die Führerscheinstelle dem nicht stattgibt, stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung, um sie entsprechend zu vertreten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
12. März 2024 | 18:09
Vielen dank für Ihre Antwort.
In dem Schreiben zur MPU von 2020 wird die Verteilung von 2010 (gefährlicher Körperverletzung) erwähnt. Würde diese Erwähnung in irgendeiner Hinsicht die Frist beeinflussen? Oder gelten hier trotzdem die 5 Jahre. Denn die Jugendstrafen hängen keinerlei mit einer Fahrerlaubnis zusammen, da ich meinen Führerschein erst 2016 gemacht habe.
Vielen dank im Voraus
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12. März 2024 | 18:36
Soweit die Eintragung aus dem Register getilgt ist, darf diese nicht mehr zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden. Von daher würde es das Ergebnis nicht beeinflussen.