6. Juni 2023
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10:36
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sie haben Recht, dass in § 184 c StGB eine Freiheitsstrafe genannt ist.
Das ist aber der Höchstmaß, mit dem das Verhalten mit Strafe belegt werden kann. Im Gesetz ist auch ausgeführt "oder Geldstrafe".
Kommt es überhaupt zu einem Ermittlungsverfahren, wovon ich schon nicht ausgehe, wird Ihr Freund allenfalls mit einer Geldstrafe rechnen müssen, wenn nicht sogar nur mit einer Einstellung ggf. gegen eine Geldauflage.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
6. Juni 2023 | 10:39
Danke Ihnen! Der Freund ist auch nicht vorbestraft oder sonstiges
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
6. Juni 2023 | 10:45
Sehr geehrter Ratsuchender,
das ist gut. Dann bleibt es auch bei meinen Ausführungen.
Sie können Ihren Freund beruhigen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle