Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Wünschmann
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auf der Grundlage Ihrer Information beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
1. Gegenstand Ihrer Klage
Rechtsschutzziel der GmbH ist nach Lage der Dinge die Beseitigung (Aufhebung) des Rückzahlungsbescheids. Bei der Klage der GmbH handelt es sich damit um eine Anfechtungsklage, wei die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt wird (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Gegenstand einer solchen Anfechtungsklage ist der ursprüngliche Verwaltungsakt (der Rückzahlungsbescheid) in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Gegenstand ist also der Ausgangsbescheid und der Widerspruchsbescheid.
2. Folge einer Klagerücknahme
Nähme die GmbH nun die Klage zurück, würde der Rücknahmebescheid, der Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geblieben ist, bestandskräftig. Eine erneute Klage dagegen wäre nicht mehr möglich, weil die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstrichen wäre, wobei ich davon ausgehe, dass der Widerspruchsbescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war.
Im Übrigen hätte die GmbH bei einer Rücknahme der Klage die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 2 VwGO).
3. Empfehlung
Das Verwaltungsgericht hat den weiteren Verfahrensgang aufgezeigt: Die Behörde entscheidet nochmals über den Widerspruch. Sodann kann die Klage unter Berücksichtigung der Widerspruchsbegründung begründet oder, falls die Widerspruchsbegründung überzeugt, zurückgenommen werden. Sollte der Widerspruchsbescheid den Rückzahlungsbescheid aufheben, wäre das gerichtliche Verfahren für erledigt zu erklären. Die Verfahrenskosten hätte dann wohl die Körperschaft zu tragen (§ 161 Abs. 2 VwGO), weil sie sich durch die Aufhebung des Ausgangsbescheids in die Rolle der Unterlegenen begeben hätte. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, könnte die Klage immer noch zurückgenommen werden.
Ich hoffe, dass Ihnen damit etwas für Ihre Entscheidung an die Hand gegeben ist. Bei Unklarheiten können Sie die (kostenfreie) Rückfragefunktion nutzen.
Ich wünsche Ihnen noch einen guten Abend und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Wünschmann
(Rechtsanwalt)
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Rückfrage zu Punkt 2. (Folge einer Klagerücknahme):
Ist in Ihrer Ausführung mit Rücknahmebescheid der ursprüngliche Rückzahlungsbescheid, oder der Beschluss über die Rücknahme des rechtswidrigen Widerspruchsbescheides gemeint?
Der zukünftig noch ergehende Widerspruchsbescheid ist nach einer Klagerücknahme also nicht mehr anfechbar, auch wenn dieser mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen wird? Macht es denn keinen Unterschied, wenn die Klage noch vor oder erst nach der erneuten behördlichen Widerspruchsentscheidung zurückgenommen würde?
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
gut, dass Sie zurückfragen! Im Falle einer Klagerücknahme, und hier muss ich mich korrigieren, verbleibt es beim Widerspruchsverfahren gegen den Rückzahlungsbescheid, der damit nicht bestandskräftig wird. Allerdings gewinnt die GmbH nichts durch eine Klagerücknahme bzw. anderweitige Verfahrensbeendigung zu diesem Zeitpunkt. Das ist auch der Grund, warum das Gericht so wie geschehen verfährt. Die GmbH kann das Klageverfahren durch Klagerücknahme auch dann beenden, wenn der neue Widerspruchsbescheid ergangen ist.
Sollte die GmbH tatsächlich jetzt schon das Klageverfahren beenden wollen, dann erklären Sie schriftsätzlich die Erledigung des Hauptsacheverfahrens und bitten die Klagegegnerin in diesem Schriftsatz um Zustimmung zur Hauptsacheerledigung. Grund: Im Falle der Klagerücknahme sind die Kosten des Verfahrens zwingend nach § 155 Abs. 2 VwGO vom Kläger zu zahlen. Im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Es besteht so zumindest eine Chance, dass die GmbH nicht die gesamten Verfahrenskosten zu tragen hat.
Abschließend noch der Hinweis, dass Sie zum weiteren möglichen Verlauf in diesem Verfahren durchaus auch den Richter anrufen können, dem der Fall zugeteilt ist. Die Geschäftsstelle des Gerichts gibt Ihnen insoweit üblicherweise Auskunft.
Sollte noch etwas offengeblieben sein, können Sie mich (ohne weitere Kosten) über die hier hinterlegte E-Mail-Adresse erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Wünschmann
(Rechtsanwalt)
hier noch eine Ergänzung, damit Ihre Nachfrage klar beantwortet ist:
1. Der zukünftig noch ergehende Widerspruchsbescheid ist nach einer Klagerücknahme also nicht mehr anfechtbar, auch wenn dieser mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen wird?
Der zukünftig ergehende Widerspruchsbescheid ist wiederum anfechtbar.
2. Macht es denn keinen Unterschied, wenn die Klage noch vor oder erst nach der erneuten behördlichen Widerspruchsentscheidung zurückgenommen würde?
Die Beendigung des Klageverfahrens vor der Widerspruchsentscheidung könnte sich allein auf die Kostenentscheidung im Falle einer übereinstimmenden Hauptsacheerledigung auswirken. Das ist ggf. dann der Fall, wenn das Gericht mangels einer Widerspruchentscheidung davon ausgeht, der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens sei im Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens offen. In einem solchen Fall würde es zu einer Aufteilung der Kosten zwischen den Beteiligten kommen. Aber das ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, die nicht sicher vorausgesagt werden kann. Das Vorstehende gilt jedoch nicht im Fall der Klagerücknahme!
Mit freundlichen Grüßen
Wünschmann
(Rechtsanwalt)