Antwort
vonRechtsanwalt Philipp Wendel
Mühltorstr. 9/1
71364 Winnenden
Tel: 07195/589260
Web: https://www.rems-murr-kanzlei.de
E-Mail: wendel@rems-murr-kanzlei.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wie im alltäglichen Leben kommt auch ein Kaufvertrag im Internet stets durch Angebot und Annahme zustande.
Da Sie auf ein übliches Warenangebot die Bestellung einzelner, genau bezeichneter Waren zu einem bestimmten Preis aufgegeben haben, liegt darin ein Angebot, das der Verkäufer mit einer Auftragsbestätigung noch annehmen muss.
Fraglich ist hier, ob die Auftragsbestätigung als Annahme zu sehen ist.
Wenn Sie vom Verkäufer eine reine Empfangsbestätigung Ihrer E-Mail erhalten, liegt darin jedoch noch nicht zwangsläufig eine Annahme, sodass kein bindender Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Hier wurde jedoch keine Empfangsbestätigung Ihrer Email verschickt, sondern eine Auftragsbestätigung mit genauer Auflistung Ihrer bestellten Posten.
Die Auftragsbestätigung schließt die Vertragsverhandlungen ab.
Sofern eine Annahmeerklärung nicht nur das Wort "ja" beinhaltet, sondern noch weitere Zusätze enthält, ist § 150 Abs. 2 BGB zu beachten. Eine Annahme mit einer Änderung oder Erweiterung gilt als neuen Antrag.
Dafür kann ich aber nach Ihrer Sachverhaltsschilderung keine Anhaltspunkte erkennen.
Sie sind demzufolge meines Erachtens zur Vertragserfüllung verpflichtet.
Beachten Sie bitte, dass das Hinzufügen und Weglassen von Informationen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen hinsichtlich einer ersten Einschätzung weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
-Philipp Wendel-
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Auch die ausdrückliche Aufforderung, die AB nochmals per E-Mail zu bestätigen ("Bitte prüfen sie die AB und bestätigen diese nochmals kurz per Mail.") gilt also nicht als neuer Antrag?
Meine Bestellung per E-Mail umfasste ja zunächst nur einen Teil (Rautenleisten/Konstruktionsbalken). In der mir daraufhin zugesandten AB waren die weiteren von mir angefragten Waren (Öl, Schrauben) erstmalig aufgeführt - die Preise dafür kannte ich bis dahin noch gar nicht. Entsteht auch damit nicht ein neues Angebot, was einen neuen Auftrag erfordert?
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Die Möglichkeit im Rahmen der Auftragsbestätigung noch einmal eine "Bestätigung" zu tätigen dient dem Verkäufer eigentlich als Absicherung bzw. dient zugleich dem Service hier nochmalig quasi "in letzter Sekunde" als Kunde Änderungswünsche mitzuteilen.
An dem Vertragsschluss (Angebot und Annahme) ändert dies nichts.
Auch wenn Ihre aufgeführten Schrauben als Frage ggebracht wurde, so ist doch auch dieser Satz als ANgebot auf Eingehung eines Kaufvertrages zu werten, und dieses wurde Seitens des Verkäufers so auch angenommen.
Ich bedauere Ihnen keine besseren Nachrichten übermitteln zu können.
Mit freundlichen Grüßen
-Philipp Wendel-
Rechtsanwalt