Ihre Rechtsfragen beantworte ich anhand des von Ihnen knapp umrissenen Sachverhaltes folgendermaßen:
1.
Der Ehemann H konnte während der Ehezeit über sein eigenes Vermögen frei verfügen.
2.
Die Tatsache, dass die Ehefrau R im Laufe der Ehe einen Zugewinnausgleichsanspruch erworben hat, führt zwar im Todesfall zu einem frühzeitigem Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB.
Zur Zeit des Todes vor acht Jahren hatte H jedoch keine Ausgleichsansprüche, da Ihren Angaben zufolge R keinen höheren Zugewinn erzielt hat.
3.
Aufgrund der Entwicklung der Vermögensverhältnisse hätte demzufolge R im Zeitpunkt ihres eigenen Todes möglicherweise ihrerseits eine Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB zugestanden.
Diese Forderung ist wiederum gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB vererblich.
Allerdings unterliegt dieser Anspruch einer dreijährigen Verjährungsfrist (§ 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB), so dass dieser hier kaum durchsetzbar sein wird.
4.
Sowohl die Kinder aus erster Ehe als auch die Kinder aus der zweiten Ehe sind leibliche Kinder des Vaters H.
Somit erben diese zu gleichen Teilen, also zu je ¼ gemäß § 1924 BGB.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort verständlich und hilfreich war. Andernfalls wenden Sie sich bitte über die kostenlose Nachfragefunktion erneut an mich.
Gerne stehe ich Ihnen auch darüber hinaus für eine etwa erforderliche anwaltliche Beratung oder Vertretung zur Verfügung, falls Sie mich hierzu beauftragen möchten.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt !
Vielen Dank für Ihre prompte Antwort. Unklar ist mir noch die folgende Frage (zu Pkt. 3):
H hat seine Ehefrau R nicht an dem gemeinsam erarbeiteten Zugewinn beteiligt, sondern Haus und Ersparnisse zu 100 % für sich beansprucht. Hätte nicht das Nachlaßgericht beim Tod von R prüfen müssen, ob ein Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht und die Erben darüber informieren müssen, daß sie ihn einklagen können? Ist die Verjährung trotz dieses Versäumnisses eingetreten ?
Nochmals besten Dank für Ihre Mühe und die genaue Auskunft.
Freundliche Grüße von der Saar nach dem schönen München !
Sehr geehrter Ratsuchender,
leider sehe ich hier kein „Schlupfloch“, aufgrund dessen die Erben von R (also die Kinder aus der zweiten Ehe) nach diesem langen Zeitablauf noch Anspruche durchsetzen könnten.
Das Nachlassgericht war im Rahmen des Erbscheinsverfahrens trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 12 FGG) nicht verpflichtet, Nachforschungen über die testamentarischen und sonstigen erbrechtlichen Ansprüche anzustellen, soweit damals dem Gericht diesbezüglich keine Anhaltspunkte vorgetragen worden sind.
Die Verjährung tritt zwar nicht automatisch, sondern nur auf Einrede des Berechtigten ein. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung müssten Sie allerdings bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite mit einer Klageabweisung rechnen.
Mit freundlichen Grüßen an die Saar.
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt