Isolation einer Doppelhaushälfte

29. Januar 2008 09:43 |
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Baurecht, Architektenrecht


Hallo,

unsere Doppelhaushälfte bekommt, nach Jahren, den zu erwartenden Nachbarn.
Unsere Doppelhaushälfte steht in BW.

Die Hälfte ist etwas höher als unsere, unser Nachbar in spe konsultierte uns dann am Wochenende mit der Frage wie wir den Übergang des Daches gern häatten das Blech der Fugenüberdeckung unter oder über unsere Ziegeln.
Bei der Frage warum unsere Ziegel der ersten Reihe um ca. die Hälfte abgesägt werden müssen, dass seine höherstehende Ausenwand (ca. 40cm) da nur 17,5 cm mit ca. 8 cm Dämmung plus über/auf unser Dach ragt. Der Dachüberstand dann teilweise eine ganze Ziegelbreite in unser Dach reingeht.

Laut Architekt ist, dies von uns ja so und so zu dulden, mit der Ausführung wurde auch schon begonnen.

Meine Frage ist was muss ich in diesem Falle dulten und wie sichere ich mich im Falle einer Übereinkunft mit meinem neuen Nachbarn auf Dauer, auch für den Fall eines Verkaufen/Vererbubg ab.


Mit freundlichen Grüßen



Meine

-- Einsatz geändert am 29.01.2008 10:33:39
Sehr geehrter Ratsuchender,

aufgrund Ihres dargestellten Sachverhalts lässt sich Ihre Frage summarisch wie folgt beantworten:

Ihre Schilderung verstehe ich dergestalt, dass das Dach Ihres Doppelhauspartners in Ihr Dach hineingehen soll, so dass bei Ihnen Ziegel entfernt werden und eventuell die Dämmung beschädigt wird. Eine Beschädigung Ihres Hauses darf natürlich durch den Anbau der Doppelhaushälfte nicht geschehen.
Sollten hier Schäden zu Ihren Lasten entstehen, so haben Sie gegen Ihren Nachbarn einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reparatur Ihres Hauses. Dieser basiert auf dem sog. nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog.
Nach dieser Anspruchsgrundlage sind alle von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück ausgehenden Einwirkungen zu ersetzen, die das zumutbare Maß übersteigen, sofern der betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen daran gehindert war, diese Einwirkungen rechtzeitig, vor Schadenseintritt, abzuwehren. Auf ein Verschulden des Nachbarn kommt es dabei nicht an.
Eine Beschädigung braucht von Ihnen nicht geduldet zu werden.

Weiterhin sollten Sie überprüfen lassen, ob sich das Vorgehen des Nachbarn mit seiner Baugenehmigung deckt oder ggf. durch einen Kollegen vor Ort prüfen lassen, ob noch gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt werden kann.
Die Behörde würde dann überprüfen, ob der Widerspruch zulässig und begründet ist.

Begründet ist der Widerspruch dann, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ergangen ist, weil gegen Rechtsvorschriften verstoßen wurde, sie unzweckmäßig ist und der Sie hierdurch in seinen Rechten verletzt wird.

Eine Aussage über die Erfolgsaussichten Ihrer Möglichkeiten kann im Rahmen einer Online-Beratung, ohne weitere Kenntnis der gesamten Umstände und der baurechtlichen Unterlagen, nicht vorgenommen werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben.

Dr. E. Feldmann
Rechtsanwältin


FELDMANN Rechtsanwälte
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