Innenbereich wurde über Nacht zum Aussenbereich

12. März 2023 08:42 |
Preis: 35,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


17:00
Wir kauften vor ca 16 Jahren ein Haus mit ca 3 ha Grundstück, von dem rund 8000 qm im Innenbereich eines OT lagen. Jetzt wollen wir das gesamte Grundstück (bestehend aus 8 Flurstücken) verkaufen, weil unmittelbar um unser Grundstück herum massiv gebaut werden soll, uns aber unser Haus und Hof auch generell zu groß geworden ist. Die Maklerin hatte auch alle Unterlagen fertig, mit den Auszügen aus BORIS (Brandenburg) mit den Innen und Aussenbereichen wie wir sie seit jeher kennen und wie wir das Grundstück (inclusive "Bauland im Innenbereich") auch erworben haben. Am Tag der Vertragsunterzeichnung (5 Tage nach Erstellung und ziehen der Flurkarten) stellten wir fest, dass die Grenze von Innen und Aussenbereich verändert wurde und nun vor unserem Grundstück verläuft. Ist das rechtlich möglich und wer ist für solch eine Änderung zuständig. Wie können wir weiter vorgehen?
Vielen Dank im Voraus!
12. März 2023 | 09:33

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Dazu müssten Sie sich an das örtliche Bauamt wenden und Sie können dort jederzeit Akteneinsicht nehmen. Dieses sind natürlich alles aufklärungsbedürftige Umstände, die Sie einem potenziellen Käufer mitzuteilen haben, damit Sie sich dahingehend nicht angreifbar machen.

Die eweilige Gemeinde hat die Planungshoheit in dieser Hinsicht und kann diesbezüglich Änderungen vornehmen, natürlich nicht beliebig, sondern hat insbesondere städtebauliche und gegebenenfalls auch nachbarliche Belange zu berücksichtigen. Die betroffene Bevölkerung wird zudem an dem Verfahren beteiligt.

Nach erfolgter Akteneinsicht müsste man dann sehen, wie man hier drauf adäquat reagieren kann. Dazu kann ich leider momentan noch nichts sagen. Es ist allerdings von Relevanz für jegliches bauliches Vorhaben, gegebenenfalls eben auch schon für eine reine Nutzungsänderung im Hinblick auf eine vorhandene bauliche Anlage.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 12. März 2023 | 13:40

Sehr geehrter Herr Anwalt,
erst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort, die aber leider den Kern meiner (zugegeben nicht gut formulierten Frage) nicht trifft.
Das wir die Tatsache -das das Land nunmehr nicht mehr bebaut werden kann- dem potentiellen Käufer mitteilen müssen ist ja klar, aber hier geht es doch genau darum, das wir vorher rund 8000qm (mögliches) Bauland à 100-150 Euro Wert hatten und dieses jetzt auf ca 3Euro Grünland -bzw landwirtschaftliche Nutzfläche reduziert wurde. Ich weiß das jegliches Land erst durch Bauantragsstellung /-genehmigung wirklich zu Bauland wird, aber hier haben jetzt 4 Grundstücke in unmittelbarer Nachbarschaft diese Baugenehmigung erhalten , plus der Großinvestor, der hier unmittelbar um unser Grundstück herum 24 Einfamilienhäuser aufstellt. Daher war die Wahrscheinlichkeit doch gegeben, dass auch unser "Bauland im Innenbereich" zu echtem Bauland werden kann. Die Frage die ich zuerst offensichtlich nicht deutlich formuliert hatte lautet: Ist irgendwer für einen derartigen Grundstückswerteverlust "haftbar" zu machen? oder muss man das als Privatperson so akzeptieren?
Zur Info: Wir als Anwohner hier sind in diesem Schritt nicht befragt und auch nicht in Kenntnis gesetzt worden.
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. März 2023 | 17:00

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Gut, der Weg geht allein wie gesagt über die Aktenansicht bei der Baubehörde. Es dürfte schwierig sein, hier etwas in Bezug auf den Wertverlust geltend zu machen, aber das ist nur meine erste Einschätzung. Das liegt aber generell daran, dass eine Amtshaftung nur sehr selten eintritt, insbesondere man gehalten ist, diese nach Möglichkeit durch die Einlegung von Rechtsmitteln abzuwenden. Im Übrigen sind ja wie gesagt die Interessen von vielen Personen zu berücksichtigen und es kann durchaus sein, dass hier gewisse Verluste in Kauf genommen werden müssen, zu meinem Bedauern. Aber wie gesagt, wie das überhaupt hier zusammenhängt und welchen genauen Hintergrund es hat, ist über die Akteneinsicht zu erfahren.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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