Inflationsausgleichsprämie nach Kündigung

26. Januar 2025 17:54 |
Preis: 60,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Ich habe zum 31.12.2024 fristgerecht und ordnungsgemäß gekündigt.
Mein ehemaliger Arbeitgeber hat mit der Auszahlung des Dezembergehalts allen Angestellten eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 968 € gezahlt. Soweit ich weiß, gab es eine reduzierte Prämie für Mitarbeiter, die erst im Laufe des letzten Jahres eingestellt wurden. Ich war seit Mai 2019 beschäftigt.
Ich habe als einzige gar nichts bekommen. Schriftliche Begründung des Geschäftsleiters: "Die Kosten meiner zusätzlichen Stunden und Tage sowie die der neuen Leihkraft betragen mittlerweile knapp 10.000 €. Du kannst dir ja ausrechnen in welchem Verhältnis das zu der Prämie steht und da es zu dieser Prämie keinerlei Festlegung oder Verpflichtungen gibt, wird diese in deinem konkreten Fall nicht gezahlt."

Soweit ich weiß, muss der AG nicht allen Angestellten die Prämie in gleicher Höhe zahlen. Aber wenn er Unterschiede macht, muss die Begründung im Zusammenhang mit der Inflation stehen - z. B. Alleinerziehende und Geringverdiener bekommen mehr.

Ich bitte um eine Empfehlung, ob ich den Fall weiter verfolgen soll oder nicht.

Vielen Dank
26. Januar 2025 | 19:25

Antwort

von


(2932)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte Ratsuchende,


Sie sollten den Fall weiterverfolgen, müssen aber bedenken, dass Sie im Arbeitsrecht die REchtsverfolgungskosten selbst taregn müssten, auh bei Erfolg. Eine Kostenerstattung findet also nicht statt.

Sofern keine Rechtsschutzversicherung eintritt, sollten Sie dann den Fall selbst weiter verfolgen, notfalls also auch beim Arbeitsgericht selbst tätig werden, wobei die Rechtsantragsstelle Ihnen dabei kostenlos behilflich ist.


Denn in der Sache müssten Sie nach Ihrer Sachverhaktsdarstellung auch Erfolg haben:


Zwar kann der Arbeitgeber bei der Prämienerteilung Unterschiede machen, aber die "Begründung" stellt keinen notwendigen Sachgrund für so eine Ungleichbehandlung dar.

Wenn der Arbeitgeber sich für so eine Prämienzahlung entscheidet, muss an alle Mitarbeiter auch gezahlt werden. Eine sacvhliche Differenzierung (die hier nicht vorliegt) kann sich dann nur auf die Höhe, nicht aber auf die Gewährung beziehen.



Daher würde ich Ihnen raten, den Arbeitgeber uner Friststetzung von 14 Tagen zur Zahlung aufzufordern, danach über die Rechtsantragsstelle (sofern keine Rechtschutzversicherung) dann die Zahlungsklage erheben.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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