Identitätsfeststellung rechtmäßig?

17. September 2013 10:10 |
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Verwaltungsrecht


Zusammenfassung

Zur Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten sind auch Mitarbeiter des Ordnungsamtes berechtigt, die Personalien des betreffenden Fahrzeugführers aufzunehmen. Bei Verweigerung der Angaben liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld bis zu 1.000 € geahndet werden kann.

im rahmen meiner Tätigkeit (Ordnungsamt NRW) musste ich einen Pkw mittels Abschleppen von einem Gehweg entfernen lassen. Nach Beauftragung des Unternehmnes
und kurz vor dem Eintreffen kamm der Fahrzeugführer zu seinem Wagen.

Nach kurzem Dialog wollte der fahrer die Örtlichkeit verlassen. Meiner bitte mir seiner Personalienen Auszuhändigen kamm der Fahrzeugführer nicht nach . Er sagte mir ich hätte die Daten durch das Nu´mmernschild.

Ich Fertigte einen Bericht an und Beantragte nach § 11OWIG (Angabe verweigert.) Abs 3.
eine eine Geldbuße festzulegen . Dies wurde durch die Sachbearbeitung in höhe von 150€ durchgeführt. Nun hat der Betroffene eine , mit dem Tenor das ich die Daten hätte nicht verlagen können eine Dienstaufsichtbeschwerde eingereicht.

nach meiner Rechtsauffassung ( § 12 PolG NRW Identitätsfeststellung ) in Verbindung
§ 24 OBG, Geltung des Polizeigesetzes war ich befugt eine Identitätsfeststellung durch zuführen.

Bitte teilen sie mir ihrer Rechtliche einschätzung unter hinweis der Vorschrift mit




Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage ihrer Angaben und ihres Einsatzes wie folgt:

Rechtsgrundlage für die Feststellung der Personalien ist § 163b Abs. 1 StPO iVm. § 46 Abs. 1 OWiG. Danach können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen, sofern eine Person einer Straftat verdächtig ist. Über § 46 Abs. 1 OWiG gilt diese Vorschrift auch für Ordnungswidrigkeiten. Die Verordnung
zur Bestimmung der für die Verfolgung
und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
zuständigen Verwaltungsbehörden des Landes NRW bestimmt in § 1 Abs. 3, dass die Ordnungsbehörden für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr zuständig sind.
Als Mitarbeiter der Ordnungsbehörde hatten Sie demnach die Befugnis, die Personalien festzustellen. Die Personalien, die Sie über das Kennzeichen bereits hatten, ändern an der Pflicht zur Angabe der Personalien nichts. Der verantwortliche Fahrer musste ja nicht zwangsläufig auch der Halter sein. Durch die Weigerung seine Personalien anzugeben, hat sich der Fahrer des Fahrzeugs demnach nach § 111 Abs. 1 OWiG ordnungswidrig verhalten.

Die von Ihnen genannten Vorschriften greifen in ihrem Fall nicht, da die Personalienfeststellung nicht zur Gefahrenabwehr notwendig war. Die Gefahr wurde schon dadurch beseitigt, dass der Fahrer des PKW sein Fahrzeug selbst wegfuhr. Sie wollten die Personalien für die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit haben. Nach den oben genannten Vorschriften und Ausführungen waren Sie jedoch dennoch zur Feststellung der Personalien berechtigt.

Bitte beachten Sie, dass die Einschätzung nur auf ihren gemachten Angaben beruht. Das Ändern oder Weglassen von Tatsachen, kann die rechtliche Bewertung erheblich verändern.

Fragen beantworte ich Ihnen über die kostenlose Nachfragefunktion gerne. Sofern Sie mit der Antwort zufrieden sind, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.

Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Holzinger
(Rechtsanwältin)
Rückfrage vom Fragesteller 17. September 2013 | 12:38

verstehe ich ihre Ausführung so das ich berichtig war die Personalieen Festzustellen aber nicht nach § 111 OWIG Tätig werden kann

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. September 2013 | 12:50

Sehr geehrter Ratsuchender,

ihren Ausführungen nach, haben Sie selbst die Ordnungswidrigkeit nach § 11 OWiG gar nicht selbst geahndet, sondern lediglich eine entsprechende Anzeige geschrieben. Die Ahndung und Festlegung der Höhe des Bußgeldes erfolgte durch die zuständige Sachbearbeiterin. Wenn Ihnen die Angabe der Personalien verweigert wird, dürfen Sie dies selbstverständlich auch anzeigen. Ihre Vorgehensweise ist demnach nicht zu beanstanden.

Ich hoffe, ich konnte ihre Fragen damit abschließend klären. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne per email an mich wenden. Die email-Adresse können Sie meinem Profil entnehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Holzinger
(Rechtsanwältin)

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