15. November 2020
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15:26
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
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auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sie schulden nach § 249 BGB die Herstellung des Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Das bedeutet, wenn die Reinigung erfolgreich möglich ist, dann schulden Sie auch nicht die Anschaffung eines neuen Sofas.
Sie müssen auch grundsätzlich nur für den Zeitwert des Sofas geradestehen, d.h. für das was das Sofa noch wert war bevor Sie es beschmutzt haben. Das bedeutet, dass Sie gerade nicht den Neupreis oder den rabattierten Neupreis erstatten müssen sondern nur den Wert, den das Sofa noch hatte.
Die Kosten für eine etwaige Lieferung, wenn Sie diese nicht selbst vornehmen würden, wären auch durch Sie zu tragen.
Mit freundlichen Grüßen