Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das bloße Auftreten unter fremdem Namen ist für sich genommen nicht strafbar.
Strafbar wird es aber, wenn unter der angenommen Identität Urkunden erstellt werden (Urkundenfälschung). Auch Betrug kann in Betracht kommen, wenn mit der Fake-ID eine Person zu einer Vermögensverfügung veranlasst wurde, die zu einem Vermögensschaden führt.
Das bloße Chatten im ICQ unter fremdem Namen ist aber allein nicht strafrechtlich relevant.
Allerdings können Sie damit Persönlichkeitsrechte, insbesondere das Namensrecht des wirklichen Namensinhabers verletzt haben. Dies kann einen zivilrechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch begründen, außerdem Schadensersatzansprüche begründen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Erstmal vielen vielen Danke für Ihre Anwort!
Kurz noch eine Nachfrage, falls ein Schadensersatzanspruch begründet wird, wie würden diese Ansprüche ausfallen? Muss sich AB sich weitere Sorgen machen, dass auf ihn hohe Geld-, Gefängnisstrafen usw warten?
Das "alleinige" vortäuschen im Internet als wäre man ein anderer ist also keine große Straftat?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Schadensersatz kann nur verlangt werden, wenn ein Schaden entstanden ist - dazu reicht aber schon eine Schädigung des Rufs. Ob das in Ihrem Fall geschehen ist, lässt sich aus der Entfernung natürlich nicht sagen.
Die Höhe des Schadensersatzes ist abhängig von der Intensität der Verletzung, in der Regel wird der Anspruch aber kaum über 1000 EUR hinausgehen.
Eine Gefängnisstrafe kommt nicht in Betracht - eine Strafbarkeit sehe ich nicht als gegeben an.
Falls sich tatsächlich der Anwalt des Namensträgers bei Ihnen melden sollte, dürfen Sie sich gerne mit mir in Verbindung setzen, damit ich mir die Sache konkret anschauen kann.
Vor den Beratungskosten brauchen Sie keine Angst haben, da Sie als Schülerin Anspruch auf Beratungshilfe haben werden - das genaue Prozedere kann ich Ihnen dann gerne erklären.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt